Rz. 12

§ 4 Nr. 6 Buchst. c UStG beruhte bis 31.12.1992 auf Art. 7 der 17. EG-Richtlinie.[1] Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung war die Einfuhr von Gegenständen, die für ein Verfahren der vorübergehenden Einfuhr angemeldet wurden und für die aufgrund dieses Verfahrens eine Zollbefreiung galt oder – wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden wären – gegolten hätte, von der Mehrwertsteuer befreit. Gemäß Art. 14 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie (in der bis 31.12.1992 geltenden Fassung) unterbreitet die Kommission dem Rat so bald wie möglich Vorschläge für die Aufstellung gemeinschaftlicher Steuerregeln zur genaueren Beschreibung des Geltungsbereichs der Steuerbefreiungen nach Art. 14 Abs. 1 und der praktischen Einzelheiten ihrer Durchführung. Der Anwendungsbereich der Befreiungen nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c wurde durch die 17. EG-Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie enthält die Verfahrensregelungen für die Mehrwertsteuerbefreiung der vorübergehenden Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung weitgehend den Regelungen für Zollzwecke nach der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates v. 21.12.1982 über die vorübergehende Verwendung[2] entsprechen. Der Geltungsbereich der Steuerbefreiung der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten erstreckt sich auf Gegenstände, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden sollen, zu den steuerlichen Bedingungen des Ausfuhrmitgliedstaats erworben wurden und dort keiner Steuerbefreiung unterlagen, außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats ansässigen Personen gehören und keine Verbrauchsgüter sind. Die Befreiung für vorübergehende Einfuhren aus Drittstaaten war wesentlich eingeschränkter und bezog sich hauptsächlich auf Ausrüstungsgegenstände, Messegüter, wissenschaftliches und medizinisches Material, Warenmuster und persönliche Habe von Reisenden.

 

Rz. 13

Ziel der 17. EG-Richtlinie war es, steuerliche Hindernisse im Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft zu vermindern und die Erbringung von Dienstleistungen unter Verwendung vorübergehend eingeführter Gegenstände zu erleichtern (wobei die Steuerpflicht dieser Dienstleistungen durch die Richtlinie nicht berührt wird). Zur Verwirklichung dieses Ziels wurde die vorübergehende Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat weitgehend befreit (Art. 10 und 11 der 17. EG-Richtlinie).

 

Rz. 14

Nach Art. 7 der 17. EG-Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten Lieferungen von Gegenständen i. S. v. Art. 5 der 6. EG-Richtlinie, sofern der Abnehmer eine außerhalb des Gebiets des Einfuhrmitgliedstaats ansässige Person ist und die Gegenstände weiterhin in den Genuss der Befreiung der vorübergehenden Einfuhr kommen. Nach der Protokollerklärung von Rat und EU-Kommission zu dieser Regelung unterliegen Gegenstände, die innerhalb des Mitgliedstaats der vorübergehenden Einfuhr geliefert worden sind, den normalen Steuerregeln entsprechend der 6. EG-Richtlinie, wenn sie erneut in den Ausfuhrmitgliedstaat oder endgültig in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden. Nach Überführung der Gegenstände in den freien Verkehr war die EuSt-Besteuerung nachzuholen.[3] Dadurch wurde eine Belastung des Endverbrauchs[4] erreicht. Art. 7 der 17. EG-Richtlinie legte – entsprechend Art. 16 Abs. 3 der EG-Richtlinie bzw. Art. 166 MwStSystRL – die gemeinsamen Modalitäten für die nach Art. 16 Abs. 1 Teil E der 6. EG-Richtlinie[5] mögliche Steuerbefreiung für die Lieferungen von Gegenständen fest, die noch einem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr unterliegen. Während Art. 16 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten die Wahl ließ, derartige Inlandslieferungen zu besteuern oder bei Vorliegen der in dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzungen zu befreien, schrieb Art. 7 der 17. EG-Richtlinie eine Steuerbefreiung zwingend vor.

 

Rz. 15

Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, der 17. EG-Richtlinie spätestens bis zum 1.1.1986 nachzukommen. Art. 7 der Richtlinie musste von Deutschland allerdings erst bis zum 1.1.1987 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.[6]

 

Rz. 16

Die Geltungsdauer der 17. EG-Richtlinie endete am 31.12.1992 im Hinblick auf den Wegfall der innergemeinschaftlichen Grenzkontrollen zum 1.1.1993.[7] Für den Warentransfer zwischen den Mitgliedstaaten gibt es seit 1.1.1993 begrifflich keine Einfuhr mehr. Vorübergehende Einfuhren aus Drittstaaten erfüllen seit 1.1.1993 nicht mehr den Tatbestand der Einfuhr.[8] Eine Steuerbefreiung ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich.

 

Rz. 17

Seit dem 1.1.1993 beruht § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG auf Art. 16 Abs. 1 Teil E der 6. EG-Richtlinie (bzw. ab 1.1.2007 auf Art. 155 i. V. m. 161 bis 163 MwStSystRL).

 

Rz. 18

Eine gemeinschaftswidrige Umsetzung von Unionsrecht ist nicht erkennbar. Da Art. 155ff. MwStSystRL für die Mitgliedstaaten nicht zwingend ist, war es zulässig, die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG auf Lieferungen an Drittlandsabnehmer zu beschränken.

Rz. 19 – 20 einstweilen frei

[1] Siebzehnte Richtl...

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