Rz. 27

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass Leistungsempfänger eine Eisenbahnverwaltung mit Sitz im Ausland ist. Hierunter sind Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland zu verstehen. Nach Sinn und Zweck der Steuerbefreiung (Verwaltungsvereinfachung) muss es sich nicht um Unternehmen handeln, die sich im Besitz der (ausländischen) öffentlichen Hand befinden, sondern es können auch privatrechtliche Eisenbahnunternehmen Leistungsempfänger sein. Zum Ausland gehören die Hoheitsgebiete aller sog. Drittstaaten (Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft), die vom Inland der übrigen EG-Mitgliedstaaten nach Gemeinschaftsrecht ausgenommenen Gebiete, Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, die nicht zum Inland gehören (z. B. das Gebiet von Büsingen und die Freihäfen), sowie das übrige Gemeinschaftsgebiet. Die Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Eisenbahnverwaltung im Ausland sein muss, führt wegen der ab 1.1.2010 geltenden Bestimmungen über den Ort einer Dienstleistung in vielen Fällen dazu, dass die unter § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG fallenden Dienstleistungen nicht steuerbar sind, weil sie am Sitzort des Leistungsempfängers erbracht werden.[1]

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