Rz. 1

§ 4 Nr. 6 Buchst. a UStG dient der Verwaltungsvereinfachung. Probleme der Umsatzbesteuerung im Grenzeisenbahnverkehr, die sich aus der Verflechtung der Eisenbahnen im Rahmen internationaler Übereinkommen ergeben, sollen vermieden werden. Die Eisenbahnen des Bundes erbringen auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken Leistungen an ausländische Eisenbahnverwaltungen (z. B. Überlassung von Anlagen und Räumen, Personalgestellungen und Lieferungen von Betriebsstoffen, Schmierstoffen und Energie). In der Vorschrift wird zugelassen, dass diese Umsätze nicht besteuert werden. Auswirkungen auf die steuerliche Belastung des Endverbrauchs ergeben sich hierdurch nicht, da die ausländischen Eisenbahnverwaltungen bei einer Erhebung der Umsatzsteuer diese in voller Höhe als Vorsteuer abziehen könnten.

 

Rz. 2

Die Verwaltungsvereinfachung, die mit der Steuerbefreiung verbunden ist, trägt den Schwierigkeiten im Bereich des Grenzeisenbahnverkehrs infolge der rechtlichen und tatsächlichen Verflechtung der Eisenbahnen im Rahmen internationaler Übereinkommen Rechnung. Solche schon vor Einführung der Mehrwertsteuer abgeschlossene Übereinkommen beruhen z. T. auf zwischenstaatlichen Abkommen (Staatsverträgen), teilweise auf bilateralen und multilateralen Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnverwaltungen. Die hierin im Interesse eines schnellen und reibungslosen Grenzübergangs der Züge und auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung festgeschriebenen Regeln sehen grundsätzlich einen Naturalausgleich in der Form vor, dass die gegenseitigen Leistungen der Eisenbahnen in diesem Bereich als ausgeglichen gelten. Dieses Ausgleichsverfahren würde umsatzsteuerrechtlich zu tauschähnlichen Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 12 UStG führen. Ohne die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG müssten, um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zu bestimmen, sämtliche Leistungen erfasst und bewertet werden. Hierfür wäre eine Anpassung der zwischenstaatlichen Abkommen und Vereinbarungen erforderlich, die mit der Steuerbefreiung ebenfalls vermieden wird.

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