Rz. 78

Die Vermittlungen von Reiseleistungen[1], die im Inland steuerbar sind, sind deshalb nicht nach § 4 Nr. 5 UStG steuerbefreit, weil die Umsatzart "Reiseleistung" die Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a bis d UStG nicht erfüllt; es handelt sich insbesondere nicht um einen Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. c UStG, der ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt wird. Das gilt entsprechend z. B. auch für Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen sowie rein inländische Personenbeförderungen (unabhängig von der Art des Beförderungsmittels). Die Vermittlung einer Reiseleistung ist auch dann steuerpflichtig, wenn sich die betreffende Reiseleistung aus einer oder mehreren in § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b und c UStG bezeichneten Leistungen zusammensetzt. Seit dem 18.12.2019 unterliegen gem. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG auch zwischenunternehmerische Verkäufe von Reiseleistungen der Margenregelung für Reiseleistungen.[2] Dies bedeutet, dass sowohl Reiseleistungen zwischen Reiseveranstaltern, Reiseleistungen von Reiseveranstaltern an Reisebüros, die die Reisen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufen (und nicht nur als Vermittler auftreten), als auch Reiseleistungen eines Reiseveranstalters an ein anderes Unternehmen (das z. B. seinen Mitarbeitern eine Reise zur Verfügung stellt) unter die Margenregelung fallen. Insofern hat sich der Anwendungsbereich der Steuerpflicht der Vermittlung von Reiseleistungen ausgeweitet.

 

Rz. 79

Reiseveranstalter führen Pauschalreisen regelmäßig unter Einschaltung anderer Unternehmer durch, die die erforderlichen Reisevorleistungen erbringen (z. B. Hin- und Rücktransport, Unterbringung, Verpflegung und Transfer im Ausland). Diese Leistungen des Reiseveranstalters unterliegen der Besteuerung nach § 25 UStG und sind steuerbar, wenn der Veranstalter im Inland ansässig ist.[3] Die Leistung des Reisebüros gegenüber dem Veranstalter besteht in der Vermittlung einer einheitlichen Reiseleistung. Die Vermittlung derartiger, im Inland bewirkter Reiseleistungen ist in § 4 Nr. 5 UStG nicht aufgezählt und somit ist die entsprechende Vermittlungsleistung eines Reisebüros steuerpflichtig. Etwas anderes gilt, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz im Drittland hat:

 
Praxis-Beispiel

Ein Reisebüro vermittelt für einen drittländischen Reiseveranstalter Sprachreisen ins Ausland. Es erhält Provisionen für die Vermittlung der Reisen, für Werbetätigkeit sowie für das Inkasso nur vom Veranstalter. Dieser nimmt für die Durchführung der Sprachreisen nur Reisevorleistungen in Anspruch. Die einheitliche Reiseleistung des Veranstalters wird von diesem im Drittland bewirkt.[4] Die Vermittlungsleistung des Reisebüros ist nicht steuerbar, weil der Ort der Vermittlungsleistung sich nach dem Sitzort des Auftraggebers, also des Reiseveranstalters richtet.

 

Rz. 80

Es liegt jedoch keine Vermittlung einer Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, sondern eine Vermittlung von Einzelleistungen durch das Reisebüro vor, soweit der Reiseveranstalter die Reiseleistung mit eigenen Mitteln erbringt. Das gilt auch, wenn die vermittelten Leistungen in einer Summe angeboten werden und die Reisebüros für die Vermittlung dieser Leistungen eine einheitliche Provision erhalten.

[2] Vgl. Rz. 13a
[3] § 25 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 3a Abs. 1 UStG; die dazu ergangene Regelung in Abschn. 25.1 Abs. 5 S. 5 UStAE (auf BMF-Schreiben v. 29.1.2021, BStBl 2021 I S. 250 zurückgehende, nach BMF-Schreiben v. 27.6.2023, BStBl I 2023, 1124 verlängerte, bis 31.12.2026 wirkende Nichtbeanstandungsregelung (d. h. Möglichkeit der Anwendung der früheren Verwaltungsauffassung, dass Unternehmer mit Sitz im Drittland nicht von der Anwendung des § 25 UStG ausgeschlossen sind)) aufgrund BMF-Schreiben v. 1.12.2021, BStBl 2021 I S. 2488, schließt demgegenüber die Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland ausdrücklich von der Anwendbarkeit der Margenregelung aus ("§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar.").

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