Rz. 56

Die Vorschrift erfasst die Vermittlung aller denkbaren Umsätze, unter der Voraussetzung, dass diese vollständig im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Das bedeutet, der umsatzsteuerrechtliche Ort dieser Umsätze muss im Drittlandsgebiet liegen.

 

Rz. 57

§ 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. c UStG hat in der Praxis nur Bedeutung, wenn der Leistungsempfänger der Vermittlungsleistung ein im Inland ansässiger Unternehmer oder eine diesem gleichgestellte juristische Person ist. Bei Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer kann die Steuerbefreiung nur eintreten, wenn der Vermittlungsumsatz (nicht aber der vermittelte Umsatz) im Inland bewirkt wird. Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer werden grundsätzlich an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.[1] Indem § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. c UStG voraussetzt, dass der vermittelte Umsatz ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt wird, liegt bei Vermittlungsleistungen gegenüber Nichtunternehmern in aller Regel auch der Ort der Vermittlungsleistung im Drittland, sodass die Leistung in diesen Fällen nicht steuerbar ist. Zum Tragen kommt die Vorschrift z. B. bei Vermittlungsleistungen im Auftrag eines im Inland ansässigen Unternehmers für eine Personenbeförderungsleistung, die ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht wird (z. B. die Vermittlung eines Flugs von New York nach San Francisco). Die sog. use-and-enjoyment-Regelung in § 3a Abs. 8 UStG ist hier nicht einschlägig, weil Personenbeförderungsleistungen von dieser Vorschrift nicht erfasst werden.

 

Rz. 58

Nicht steuerbar sind z. B. alle Vermittlungsleistungen für Umsätze i. S. d. § 3a Abs. 4 UStG (z. B. Werbeleistungen, Rechtsanwaltsleistungen, Leistungen von Ingenieuren und Dolmetschern usw.) an Unternehmer mit Sitz im Ausland sowie die Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungen gegenüber Nichtunternehmern, soweit diese Beförderungsleistungen im Ausland erbracht werden.

 

Rz. 59

Zum Tragen kommt die Befreiungsvorschrift z. B., wenn eine in Deutschland ansässige Privatperson unter Einschaltung von zwei Banken als Vermittler (z. B. die örtliche Hausbank und die genossenschaftliche Zentralbank) Goldzertifikate für ihr Privatvermögen von einer Bank im Drittlandsgebiet (z. B. in der Schweiz oder in den USA) erwirbt. Neben den Leistungen der genossenschaftlichen Zentralbank können in diesem Fall auch die Leistungen der örtlichen Banken als Vermittlungsleistungen angesehen werden, die nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. c UStG umsatzsteuerbefreit sind. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch die örtlichen Banken reicht es aus, dass sie ihre Leistungen im Einvernehmen mit der ausländischen Bank bewirken.[2]

 

Rz. 60

Wird aufgrund eines einheitlichen Vertrags neben der Vermittlung auch die Betreuung von ausländischen Warentermin-Direktgeschäften geschuldet, liegt eine einheitliche Vermittlungsleistung gem. § 4 Nr. 5c UStG vor, wenn den Nebenleistungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.[3]

 

Rz. 61

Die Steuerfreiheit von Vermittlungsumsätzen nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. c UStG entfällt nicht deshalb, weil der Vermittler zusätzlich das Inkasso übernimmt und die von ihm vermittelten Personen auch nach Vertragsabschluss berät.[4]

 

Rz. 62

§ 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. c UStG setzt nicht voraus, dass der Drittlandsumsatz von einem Unternehmer ausgeführt wird. Unter die Steuerbefreiung fällt deshalb auch die Vermittlung der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einem Nichtunternehmer im Drittland bewirkt werden. Für die Frage, wo sich in diesen Fällen der Ort des vermittelten Umsatzes befindet, dürften die Vorschriften des § 3 Abs. 6 bis 8 und § 3a UStG entsprechend anzuwenden sein.[5] Dabei müsste die Unternehmereigenschaft des nichtunternehmerisch Leistenden zu unterstellen sein. Als Nichtunternehmer im vorbeschriebenen Sinne gelten auch die Hoheitsbetriebe der im Drittlandsgebiet ansässigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. So erbringt z. B. mit der Herausgabe der Autobahnvignette für die Benutzung der schweizerischen Nationalstraßen die zuständige schweizerische Behörde eine sonstige Leistung, die – würde sie von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer erbracht – gem. § 3a Abs. 1 UStG am Sitzort des Unternehmers bewirkt würde. Der Verkauf der Autobahnvignette durch eine im Auftrag und für Rechnung der zuständigen schweizerischen Behörde handelnde Ausgabestelle in Deutschland ist nicht als Umsatz eines Wertzeichens anzusehen. Die Ausgabestelle verschafft dem Kraftfahrer mit dem Erwerb der Autobahnvignette die Möglichkeit, die schweizerischen Nationalstraßen zu benutzen. Erhält die Verkaufsstelle (z. B. Bank, Automobilclub, Reisebüro) eine Provision für ihre Vermittlungsleistungen, ist diese Leistung umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. c UStG.[6]

 

Rz. 63

Zum Tragen kommt die Steuerbefreiung einer im Inland steuerbaren Vermittlungsleistung auch für die Vermittlung von Leistungen, deren Ort nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland liegen würde, über die sog. use-and-enjoyment-Regelun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge