Rz. 42

Die Vermittlung dieser Umsätze ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie wegen ihres unmittelbaren Verweises auf die genannten Befreiungsvorschriften grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn die vermittelten Umsätze selbst gem. § 4 Nr. 1a, Nrn. 2-4b und Nrn. 6 und 7 UStG steuerfrei sind. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit (z. B. einer Ausfuhrlieferung wegen fehlender oder unrichtiger Ausfuhrnachweise) nicht erfüllt waren, dürften jedoch nicht nachträglich auch die Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Vermittlung dieser Ausfuhrlieferung entfallen.[1] Dem Vermittler dürfte es i. d. R. nämlich nicht zuzumuten sein, Kenntnisse darüber zu haben, ob die Nachweisvoraussetzungen der Steuerbefreiung des von ihm vermittelten Umsatzes vorliegen. Dies zeigt sich unmittelbar an § 22 UStDV, wonach der Unternehmer zwar den vermittelten Umsatz selbst aufzuzeichnen hat, nicht aber die Voraussetzungen der Steuerfreiheit dieses Umsatzes dokumentieren muss. Wie es sich aus dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses zum UStG 1980 v. 8.5.1979[2] ergibt, hat sich der Gesetzgeber bei der Abfassung des § 4 Nr. 5 UStG 1980 bewusst bemüht, die Steuerbefreiung für die Vermittlungsleistungen nicht von Sachverhalten abhängig zu machen, die nur dem Auftraggeber oder seinem Umsatzpartner, nicht aber auch dem Vermittler bekannt sein können. Der Umstand, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift letztlich nur die Regelung des § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. d UStG dieser Zielsetzung gerecht wird, kann daher nicht zum Nachteil des Vermittlers ausgelegt werden. Im Rahmen des § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG ist deshalb z. B. ein nicht ordnungsgemäßer oder fehlender Ausfuhr-, Buch- oder Belegnachweis für den vermittelten Umsatz entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu berücksichtigen.

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind seit 1.1.2020 gem. § 6 Abs. 3a UStG erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich USt von 50 EUR von der USt befreit. Für die Feststellung, ob die Wertgrenze überschritten wurde, ist der Rechnungsbetrag maßgeblich.[3] Der Rechnungsbetrag kann neben dem Entgelt und dem auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag u. a. auch Kosten für Nebenleistungen (z. B. für Beförderung oder für Warenumschließungen) enthalten, die in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen sind. Die Vermittlung steuerpflichtiger Ausfuhrlieferungen (der Gesamtwert der Lieferung übersteigt nicht 50 EUR) ist somit steuerpflichtig.

 

Rz. 43

§ 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG befreit insbesondere Vermittlungsleistungen der Handelsvertreter und Handelsmakler[4], der Schiffsmakler, Havariekommissare, Güterbesichtiger und Vermittlungsleistungen der Vorstufenumsätze in der internationalen Luftfahrt und der Seeschifffahrt.

Bei Schiffsmaklern handelt es sich um Unternehmer, die unter anderem den Abschluss von Seefrachtverträgen vermitteln oder, wie im Streitfall, als Klarierungsagenten für Reeder und Befrachter tätig sind. Vom Handelsmakler nach § 93 HGB, der nur von Fall zu Fall tätig wird, unterscheidet sich ein Schiffsmakler durch die ständige Betreuung eines Schiffes. Das Aufgabengebiet eines Schiffsmaklers ist vielfältig. Provisionen von Schiffsmaklern, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Leistungen gem. § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG stehen, sind umsatzsteuerfrei. Maklerprovisionen, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen stehen, sind umsatzsteuerpflichtig. Es liegt keine einheitliche Leistung i. S. d. Umsatzsteuerrechts vor, obwohl der jeweilige Schiffsmakler nur jeweils einen Auftrag vermittelt. Die Provision des Maklers ist nur der Annex zu den beauftragten Leistungen, sodass sich auch die umsatzsteuerliche Qualifizierung der Maklerleistung nach diesen beauftragten Leistungen richtet. Die Vermittlungen der gem. § 8 i. V. m. § 4 Nr. 2 UStG vermittelten Leistungen sind keine Nebenleistungen zu den vermittelten nicht steuerbefreiten Umsätzen. Die unterschiedlichen Vermittlungsleistungen stehen nebeneinander und nicht in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis und sind auch nicht untrennbar miteinander verbunden.[5]

 

Rz. 44

Die Steuerbefreiung kommt (Steuerbarkeit vorausgesetzt, die im Fall der Vermittlung im Auftrag von im Ausland ansässigen Unternehmern oder diesen gleichgestellten juristischen Personen regelmäßig nicht vorliegt) nur für die Vermittlung folgender (steuerfreier) Umsätze in Betracht:

  • Ausfuhrlieferungen[6];
  • Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr[7];
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt[8];
  • grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden[9];
  • grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkeh...

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