Rz. 9

§ 4 Nr. 5 UStG beruht auf Art. 153, Art. 370 i. V. m. Anh. X Teil A Nr. 4 und Art. 371 i. V. m. Anh. X Teil B Nr. 10 MwStSystRL.

 

Rz. 10

Nach Art. 153 MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten Dienstleistungen von in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern, wenn sie die in den Kapiteln 6, 7 und 8 MwStSystRL genannten Umsätze oder Umsätze außerhalb der Gemeinschaft betreffen. Diese Befreiung gilt nicht für Reisebüros, wenn diese im Namen und für Rechnung des Reisenden Leistungen bewirken, die in anderen Mitgliedstaaten erbracht, d. h. dort in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 11

Nach Art. 370 i. V. m. Anh. X Teil A Nr. 4 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten Dienstleistungen der Reisebüros i. S. d. Art. 306 MwStSystRL sowie der Reisebüros, die im Namen und für Rechnung des Reisenden für Reisen außerhalb der Gemeinschaft tätig werden, für eine Übergangszeit weiterhin besteuern. Aufgrund dieser Übergangsregelung konnte die Steuerbefreiung auch für Leistungen, durch die Reisen in Drittländer gegenüber den Reisenden vermittelt werden, ausgeschlossen werden, denn diese Leistungen waren bereits vor dem 1.1.1980 steuerpflichtig.

 

Rz. 12

Der generelle Ausschluss der Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende von der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 5 S. 2 UStG, gleich wohin die Reise führt (ins Gemeinschaftsgebiet oder in ein Drittland), ist nach dem Unionsrecht also zulässig. Durch diesen Ausschluss soll in der EU ein unbelasteter Endverbrauch vermieden werden.

 

Rz. 13

Bis auf § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG entsprechen die unter die Steuerbefreiung fallenden Umsätze der Regelung in Art. 153 MwStSystRL. Grenzüberschreitende Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen, deren Vermittlung nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG ebenfalls stfrei ist, sind in Art. 151ff. MwStSystRL nicht aufgeführt. Diese Steuerbefreiung stützt sich vielmehr auf Art. 371 i. V. m. Anh. X Teil B Nr. 10 MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten für eine Übergangszeit Personenbeförderungen weiterhin von der Steuer befreien. Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, müssen sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personenbeförderung ebenfalls befreien, soweit die Beförderungsleistungen selbst stfrei sind. Demzufolge könnte allerdings nur die Vermittlung von Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG fallen, denn nur für diese Umsätze wendet Deutschland die Übergangsregelung gem. Anh. X Teil B Nr. 10 MwStSystRL an.[1] Personenbeförderungen mit Seeschiffen sind, soweit sie steuerbar sind, steuerpflichtig. Unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen dem ermäßigten Steuersatz. Die weitergehende Steuerfreistellung der Vermittlungsleistungen bezüglich der Personenbeförderungen mit Seeschiffen stimmt also mit dem Unionsrecht nicht überein.

 

Rz. 13a

Nach der EuGH-Rechtsprechung[2] müssen auch zwischenunternehmerische Verkäufe von Reiseleistungen der Margenregelung unterliegen. Dies bedeutet, dass sowohl Reiseleistungen zwischen Reiseveranstaltern, Reiseleistungen von Reiseveranstaltern an Reisebüros, die die Reisen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufen (und nicht nur als Vermittler auftreten), als auch Reiseleistungen eines Reiseveranstalters an ein anderes Unternehmen (das z. B. seinen Mitarbeitern eine Reise zur Verfügung stellt) unter die Margenregelung fallen. Deutschland hat diese EuGH-Rechtsprechung mit der Änderung von § 25 Abs. 1 S. 1 UStG (Streichung der Wörter "die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind" mWv 18.12.2019[3] in nationales Recht umgesetzt. Insoweit können – aus unionsrechtlicher Sicht – Vermittlungsleistungen, die sich auf solche Reiseleistungen beziehen, ebenfalls nicht nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei sein.

 

Rz. 13b

Mit Urteil v. 13.3.2013[4] hat der EuGH entschieden, dass die Mitgliedstaaten, die die in Art. 28 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie[5] genannten Umsätze am 1.1.1978 besteuerten, die Steuerpflicht nach diesem Zeitpunkt weiterhin anwenden dürfen. Weiter hat der EuGH entschieden, dass kein Verstoß gegen Art. 309 MwStSystRL gegeben ist, wenn ein Mitgliedstaat (hier Belgien) Dienstleistungen von Reisebüros, die sich auf Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet beziehen, nicht der steuerbefreiten Tätigkeit von Vermittlern gleichstellt, sondern besteuert, wenn dies bereits am 1.1.1978 der Fall war. Art. 370 i. V. m. Anhang X Teil A Nr. 4 MwStSystRL verstößt nach dem Urteil nicht dadurch gegen das Unionsrecht, dass er es den Mitgliedstaaten freistellt, Leistungen von Reisebüros im Zusammenhang mit Reisen außerhalb der Union weiterhin zu besteuern. Auch verstößt ein Mitgliedstaat nicht gegen den Gleichheitssatz sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, wenn er Reisebüros i. S . v. Art. 26 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie[6] anders als Vermittler behandelt, d. h...

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