Rz. 26
§ 4 Nr. 3 S. 2 UStG ist für folgende Leistungen nicht anwendbar, d. h. die Steuerbefreiung bestimmt sich nach den jeweils genannten anderen Vorschriften:
- Umsätze nach § 4 Nr. 8 UStG (Finanzumsätze, insbesondere die Gewährung von Krediten und Umsätze im Geschäft mit Forderungen),
- Umsätze nach § 4 Nr. 10 UStG (Versicherungsumsätze),
- Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG (Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler),
- die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung i. S. d. § 3 Abs. 10 UStG.
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