Rz. 26

§ 4 Nr. 3 S. 2 UStG ist für folgende Leistungen nicht anwendbar, d. h. die Steuerbefreiung bestimmt sich nach den jeweils genannten anderen Vorschriften:

  • Umsätze nach § 4 Nr. 8 UStG (Finanzumsätze, insbesondere die Gewährung von Krediten und Umsätze im Geschäft mit Forderungen),
  • Umsätze nach § 4 Nr. 10 UStG (Versicherungsumsätze),
  • Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG (Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler),
  • die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung i. S. d. § 3 Abs. 10 UStG.

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