Rz. 34
Die Voraussetzung, dass die Gestellung von Personal für bestimmte unter § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG genannte, regelmäßig dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten erfolgt, ist erfüllt, wenn die Einrichtung, der das Personal gestellt wird, steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, § 4 Nr. 16 UStG, § 4 Nr. 18 UStG, § 4 Nr. 21 UStG, § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, § 4 Nr. 23 UStG sowie § 4 Nr. 25 UStG erbringt, und wenn die überlassene Person in diesem steuerbegünstigten Bereich tätig wird. Hinsichtlich der Gestellung von Ordensangehörigen meint Hüttemann[1], dass es – anders als bislang die Finanzverwaltung meint – für die Umsatzsteuerbefreiung nicht darauf ankommt, für welche Tätigkeiten die gestellten Ordensmitglieder bei der Empfängereinrichtung eingesetzt werden. Maßgeblich sei allein, ob die Kosten der Personalgestellung zu den Kostenbestandteilen der betreffenden steuerbefreiten Ausgangsleistungen gehörten. Für vor dem 1.1.2015 erbrachte steuerbare Umsätze leitet er dies aus einer unmittelbaren Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL ab. Für ab dem 1.1.2015 erbrachte Umsätze ergebe sich dieses Ergebnis aus einer richtlinienkonformen Auslegung des neu gefassten § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG.[2] Dieser Auffassung ist mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL, der auf bestimmte Zwecke, die mit der Personalgestellung verfolgt werden müssen, abstellt und auf das Gebot einer engen Auslegung der Vorschrift m. E. nicht zu folgen.
Rz. 35
Die Bereiche, an die eine steuerfreie Personalgestellung erfolgen kann, sind somit (abschließende Aufzählung):
- Öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit ihren Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, einschließlich Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze,
- zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V,
- Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 SGB V gelten,
- Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 SGB VII an der Versorgung beteiligt worden sind,
- Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a SGB V bestehen,
- Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 SGB IX bestehen,
- Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten,
- Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen,
- Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 i. V. m. § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
- Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 S. 1 Strafvollzugsgesetz,
Eng mit der Betreuung oder Pflege kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen, von
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 SGB V besteht,
- Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a SGB V, § 72 oder § 77 SGB XI besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. § 44 SGB VII bestimmt sind,
- Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. § 32 und § 42 SGB VII bestimmt sind,
- Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 SGB IX besteht,
- Einrichtungen, die nach § 225 SGB IX anerkannt sind,
- Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt sind,
- Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 SGB XII oder nach § 76 SGB XII besteht,
- Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Abs. 2 SGB VII besteht,
- Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
- Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Abs. 1 BGB bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Abs. 3 BGB vergütet werden,
- Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder die Kosten für die eng mit der Betreuung oder Pflege verbundenen Leistungen in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden,
- Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine sys...
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