Rz. 34

Die Voraussetzung, dass die Gestellung von Personal für bestimmte unter § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG genannte, regelmäßig dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten erfolgt, ist erfüllt, wenn die Einrichtung, der das Personal gestellt wird, steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, § 4 Nr. 16 UStG, § 4 Nr. 18 UStG, § 4 Nr. 21 UStG, § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, § 4 Nr. 23 UStG sowie § 4 Nr. 25 UStG erbringt, und wenn die überlassene Person in diesem steuerbegünstigten Bereich tätig wird. Hinsichtlich der Gestellung von Ordensangehörigen meint Hüttemann[1], dass es – anders als bislang die Finanzverwaltung meint – für die Umsatzsteuerbefreiung nicht darauf ankommt, für welche Tätigkeiten die gestellten Ordensmitglieder bei der Empfängereinrichtung eingesetzt werden. Maßgeblich sei allein, ob die Kosten der Personalgestellung zu den Kostenbestandteilen der betreffenden steuerbefreiten Ausgangsleistungen gehörten. Für vor dem 1.1.2015 erbrachte steuerbare Umsätze leitet er dies aus einer unmittelbaren Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL ab. Für ab dem 1.1.2015 erbrachte Umsätze ergebe sich dieses Ergebnis aus einer richtlinienkonformen Auslegung des neu gefassten § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG.[2] Dieser Auffassung ist mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL, der auf bestimmte Zwecke, die mit der Personalgestellung verfolgt werden müssen, abstellt und auf das Gebot einer engen Auslegung der Vorschrift m. E. nicht zu folgen.

 

Rz. 35

Die Bereiche, an die eine steuerfreie Personalgestellung erfolgen kann, sind somit (abschließende Aufzählung):

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge