Rz. 25

Nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne weitere Voraussetzungen, d. h. insbesondere unabhängig von der Höhe des Entgelts umsatzsteuerfrei. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften i. d. R. ohnehin kaum mehr als eine angemessene Vergütung bezahlen. "Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts" bedeutet, dass die Tätigkeit für deren öffentlich-rechtlichen (nichtunternehmerischen) Bereich ausgeübt wird. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit für den Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt, kann sie nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei sein. Die günstigere umsatzsteuerrechtliche Behandlung der ehrenamtlichen Tätigkeiten im öffentlich-rechtlichen Bereich stellt keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dar, da sie nicht willkürlich ist.[1]

 

Rz. 26

Der Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG ist identisch mit dem in § 2b UStG verwendeten Begriff. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. dieser Vorschrift gehören die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Stiftungen. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind durch Hoheitsakt errichtete, mitgliedschaftlich verfasste, unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder bestehende Organisationen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen erfüllen. Dazu gehören i. S. v. § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG insbesondere:

  • die Gebietskörperschaften: die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, die Gemeinden, die Gemeindeverbände (Landkreise, Landeswohlfahrtsverbände) und die Zweckverbände;
  • Öffentliche Anstalten (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Landesversicherungsanstalten, Bundesbank, Rundfunkanstalten);
  • Personalkörperschaften wie die Sozialversicherungsträger;
  • Berufskammern (z. B. Handwerkskammern, Handwerksinnungen, Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern), Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern;
  • kirchenrechtliche Körperschaften wie Religionsgemeinschaften.
 

Rz. 27

Als weitere Gruppe der Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. v. § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG sind die Stiftungen des öffentlichen Rechts zu nennen. Hierbei handelt es sich um auf einen Stiftungsakt gegründete, nach öffentlichem Recht errichtete und anerkannte Verwaltungseinheiten, die mit einem Kapital- oder Sachbestand für ihre Sitzungszwecke tätig werden.

 

Rz. 28

Als juristische Person des öffentlichen Rechts i. S. v. § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG kommen daher hauptsächlich die Gebietskörperschaften, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die allgemeinen Ortskrankenkassen, die Landesversicherungsanstalten, die Bundesanstalt für Angestellte, die Landesfürsorgeverbände u. ä. Einrichtungen in Betracht. Religiöse Gesellschaften und Genossenschaften sind i. d. R. keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern privatrechtliche Vereinigungen. Ehrenamtliche Tätigkeiten für solche Vereinigungen sind nur unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei.

 

Rz. 29

Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts (für deren nichtunternehmerischen Bereich) sind Tätigkeiten als Schöffe, Schiedsmann, Ratsherr, Innungsmeister, Bürgermeister, Organmitglied eines Sozialversicherungsträgers, Prüfer bei Staatsexamen usw.

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