Rz. 12

Die Anwendung von § 4 Nr. 26 UStG setzt voraus, dass die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird und der Betroffene nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht. Die Vorschrift zeigt, dass z. B. auch eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit – z. B. als ehrenamtliches Mitglied in einem staatlichen Prüfungsausschuss – grundsätzlich der Umsatzbesteuerung unterliegt. Denn ansonsten wäre sie weitgehend überflüssig.

 

Rz. 13

In § 4 Nr. 26 UStG wird der Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht definiert. Nach der BFH-Rechtsprechung[1] gehören zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten zunächst alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz ausdrücklich als solche genannt werden. Für eine einschränkende Auslegung des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 4 Nr. 26 UStG ergeben sich nach Auffassung des BFH weder aus dem Sinnzusammenhang noch aus dem Zweck noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift hinreichende Anhaltspunkte.[2] Wenn sich weder aus dem Gesetz ergibt, dass eine bestimmte Tätigkeit ein Ehrenamt darstellt, noch sich dies aus dem allgemeinen Sprachgebrauch herleiten lässt, ist ein Rückgriff auf den Kern des Rechtsbegriffs "Ehrenamt" und "ehrenamtliche Tätigkeit" notwendig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausgangspunkt für die Entwicklung des Begriffs die Beteiligung von Bürgern am öffentlichen Gemeinwesen war und im Verwaltungsrecht unter "ehrenamtlicher Tätigkeit" jede unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verstehen ist, die aufgrund behördlicher Bestellung außerhalb eines hauptamtlichen oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet.[3] Nach der Verwaltungsauffassung ist mit Blick auf die BFH-Rechtsprechung[4] die Ehrenamtlichkeit einer Tätigkeit kraft gesetzlicher Regelung nicht anzunehmen, wenn es sich bei der Regelung lediglich um eine Bestimmung handelt, die im Bereich der Selbstverwaltung als Satzung erlassen wurde. Ausdrücklich verweist der BFH[5] darauf, dass die dort infrage stehende Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank in keinem Gesetz als ehrenamtlich bezeichnet wird. In seinem Urteil v. 20.8.2009[6] bestätigt der BFH unter Hinweis auf das dort maßgebliche Genossenschaftsgesetz seine Ansicht, wonach die bloße Bezeichnung einer Tätigkeit in einer Satzung als ehrenamtlich nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 UStG zu erfüllen.[7]

 

Rz. 13a

Der BFH[8] hat in klarstellender Erweiterung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbandes nicht vom Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 4 Nr. 26 UStG umfasst wird. § 4 Nr. 26 UStG verlangt danach für die Steuerbefreiung in beiden Alternativen das Vorliegen einer "ehrenamtlichen Tätigkeit". In dem Urteil hat sich der BFH insbesondere mit der Frage befasst, ob die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds "in einem anderen Gesetz" (als dem UStG) als ehrenamtlich bezeichnet wird. Dazu hat er ausgeführt, dass die Satzung des Sparkassenverbandes, in der die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds als ehrenamtlich bezeichnet wird, kein Gesetz i. S. d. Rechtsprechung zu § 4 Nr. 26 UStG ist. Zwar handele es sich bei der Satzung um eine autonome öffentlich-rechtliche Satzung, die unter den Gesetzesbegriff des § 4 AO falle; der von der Rechtsprechung zur Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit verwendete Gesetzesbegriff sei aber enger als der des § 4 AO und umfasse jedenfalls keine Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Dies gelte umso mehr, als die Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Satzungsautonomie allein durch entsprechende Behandlung in der Satzung selbst über die (daraus resultierende) Steuerbefreiung der an sie ausgeführten Tätigkeiten entscheiden könnte. Die Entscheidung des BFH zum Begriff der Ehrenamtlichkeit und in der Folge zur Versagung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG ist konsequent und bedeutet eine Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung. Dass die Bezeichnung einer Tätigkeit als Ehrenamt in einem materiellen Gesetz für die Annahme einer Befreiung nicht genügt, ergibt sich bereits aus den BFH-Urteilen v. 20.8.2009[9] und v. 14.5.2008.[10] Das BFH-Urteil v. 17.12.2015 ist daher vom Ergebnis – Versagung der Steuerbefreiung auch bei einem Vorstandsmitglied einer Sparkasse – nicht überraschend und bestätigt die bisherige Rechtsprechung und die Verwaltungsauffassung. Denn diese meinte auch bisher bereits, dass die Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung nicht anzunehmen ist, wenn es sich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt. Insofern kommt den Ausführungen des BFH in dem Urteil V R 45/14 überwiegend klarstellende Bedeutung zu. Darüber hinaus ist – wie der BFH weiter zutreffend ausführt – eine enge Auslegung des § 4 Nr. 26 UStG bereits durch das Unionsrecht geboten. Denn einerseits beruht die Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten lediglich auf einer Protokollerklärung zu Art. 4 der 6. EG-Richtlinie, der...

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