Rz. 10

Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG bestimmen sich ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten. Begünstigt sind nur ehrenamtliche Tätigkeiten. Werden diese für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt[1], sind sie ohne weitere Voraussetzungen steuerfrei.

 

Rz. 11

Werden die ehrenamtlichen Tätigkeiten in einem anderen Zusammenhang (nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts) ausgeübt (z. B. für andere Organisationen und Einrichtungen wie etwa im Wohlfahrtsbereich oder für gemeinnützige Einrichtungen), hängt die Steuerbefreiung von der Art und der Höhe des Entgelts ab, ohne dass hier eine betragsmäßige Begrenzung besteht. Das Entgelt für die ehrenamtliche Tätigkeit darf nur

  • in Auslagenersatz und
  • einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis

bestehen.

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