Rz. 2

Die Vorschrift geht auf § 50d der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen 1951 (UStDB)[1] zurück. Steuerfrei war danach die ehrenamtliche Tätigkeit, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit oder bei Ausübung mehrerer ehrenamtlicher Tätigkeiten das Entgelt für jede dieser Tätigkeiten nicht mehr als 1.200 DM jährlich betrug. Ein Nachweis, dass das Entgelt einen Unkostenersatz darstellte, wurde insoweit nicht verlangt. Überstieg das Entgelt diesen Betrag, war die ehrenamtliche Tätigkeit insoweit steuerfrei, als lediglich Kosten in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Höhe ersetzt wurden.

 

Rz. 3

Zum 1.1.1968 wurde die Steuerbefreiung[2] ohne Betragsgrenze mit dem heute noch geltenden Wortlaut (d. h., dass eine ehrenamtliche Tätigkeit für andere Einrichtungen als juristische Personen des öffentlichen Rechts nur steuerfrei ist, wenn das Entgelt in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht, und dass auch die ehrenamtliche Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne jede Prüfung der Angemessenheit der Entschädigung von der Steuerbefreiung erfasst wird) fortgeführt.[3]

 

Rz. 4

Zum 1.1.1980 wurde § 4 Nr. 26 UStG unverändert aus § 4 Nr. 26 UStG 1967/1973 übernommen. Die Regelung ist seither unverändert geblieben.

[1] Eingefügt mWv 1.1.1958 durch § 1 Nr. 3 der Neunten UStDB-ÄndVO v. 22.3.1958, BGBl I 1958, 206, BStBl I 1958, 304.
[2] Nunmehr § 4 Nr. 26 UStG.
[3] Zur Begründung vgl. stenografischer Bericht des Deutschen Bundestags, 5. Wahlperiode, über die 101. Sitzung v. 12.4.1967, S. 4700 und 4701.

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