Rz. 73

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. b UStG auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die

  • die nach § 4 Nr. 25 UStG begünstigten Einrichtungen
  • den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie
  • den bei den Leistungen nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG (also den Leistungen der Jugendhilfe und der Inobhutnahme) tätigen Personen
  • als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren.
 

Rz. 74

Beherbergung ist die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen. Auf die Dauer der Beherbergung kommt es nicht an. Die Unterbringung kann neben den Räumlichkeiten in einer Jugendeinrichtung auch in der Vermietung einzelner Zimmer bestehen.

 

Rz. 75

Unter Beköstigung ist die Versorgung mit der im Zusammenhang mit der Tätigkeit erforderlichen Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) zu verstehen. Nicht steuerfrei ist die Abgabe alkoholischer Getränke und von Tabakwaren, weil diese Umsätze nicht mit der begünstigten Tätigkeit nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG in Verbindung stehen.[1]

 

Rz. 76

Bei den im Gesetz genannten "üblichen Naturalleistungen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt für den konkreten Fall durch Auslegung ermittelt werden muss. Die Gesetzesfassung stellt klar, dass es neben den üblichen auch unübliche Naturalleistungen geben muss, die nicht begünstigt sein sollen.[2] Die Naturalleistungen müssen "üblich" sein, d. h. z. B. üblicherweise im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Personals in der Jugendhilfe oder für den Bedarf der Empfänger der Jugendhilfeleistungen vorkommen.

 

Rz. 77

Leistungsempfänger i. S. v. § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. b UStG sind die Empfänger der Jugendhilfeleistungen, Mitarbeiter in der Jugendhilfe und (anderes) Personal, das bei den Leistungen nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG tätig ist. "Empfänger der Jugendhilfeleistungen" können Jugendliche (Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres), je nach Einzelfall aber auch andere Personen nach Vollendung des 27. Lebensjahres sein, wenn ihnen Leistungen der Jugendhilfe zugutekommen. Durch das Abstellen auf den "Empfänger der Jugendhilfeleistungen" wird auch insoweit eine steuerfreie Einbeziehung von Eltern ermöglicht.[3]

 

Rz. 78

Zu den Mitarbeitern in der Jugendhilfe gehören im Wesentlichen Personen, die haupt- oder ehrenamtlich in der Jugendpflege, Jugendsozialfürsorge, im Jugendschutz und in der Jugendgerichtsbarkeit tätig sind, wie etwa Jugendleiter, Jugendfürsorger, Bewährungshelfer, Sozialarbeiter, Erzieher, Erziehungsberater, Jugendtrainer in Sportvereinen, Vormünder usw. Zu den begünstigten Mitarbeitern können m. E. mit Blick auf den Zweck der Steuerbefreiung auch Hilfskräfte bei einzelnen Veranstaltungen (z. B. Küchen- und Bedienungspersonal, Reinigungspersonal und sonstige Hilfskräfte) gehören.

 

Rz. 79

Zum Personal, das bei den Leistungen nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG tätig ist und von den Naturalleistungen ebenfalls profitieren soll, gehören insbesondere das Küchen- und Bedienungspersonal in Jugendzentren, Lehrgangseinrichtungen und bei den sonst nach § 4 Nr. 25 UStG begünstigten Veranstaltungen, Reinigungspersonal, Hausmeister, Verwaltungspersonal und sonstige Hilfskräfte.

 

Rz. 80

Da die Vorschrift nicht von Arbeitnehmern, sondern von Personen spricht, die bei den begünstigten Leistungen tätig sind, dürfte die Steuerbefreiung auch für Sachleistungen an freiwillige Mitarbeiter und Helfer in Betracht kommen, die in keinem Arbeitsverhältnis zu der jeweils begünstigten Einrichtung stehen.

 

Rz. 81

Die Leistungen sind nur begünstigt, soweit sie dem genannten Personenkreis der Jugendhilfe zugutekommen. Daher entfällt die Steuerbefreiung, soweit Nutznießer der Leistungen andere Personen sind, wie z. B. Erwachsene oder Personen, die nicht zu den Mitarbeitern bzw. Hilfskräften gehören.

 

Rz. 82

Es ist nicht erforderlich, dass die Personen selbst steuerbegünstigte Tätigkeiten ausüben. Daher kommen steuerbefreite Sachleistungen auch z. B. an technische Hilfskräfte, Verwaltungspersonal und Leitungspersonal in Betracht.

 

Rz. 83

Ein als Träger der freien Jugendhilfe anerkanntes Jugendzentrum ist mit der Lieferung von Speisen und Getränken im Rahmen seiner Jugendveranstaltungen steuerfrei nach § 4 Nr. 25 UStG.[4]

 

Rz. 84

Die begünstigten Umsätze (Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen) müssen, soweit sie nicht an die Empfänger der Jugendhilfeleistungen oder an die Mitarbeiter in der Jugendhilfe, sondern an andere Personen erbracht werden, eine Vergütung für die geleisteten Dienste darstellen. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 4 Nr. 18 S. 2 und in § 4 Nr. 23 UStG.[5] Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Personal nach dem Arbeitsvertrag, den mündlichen Abreden oder nach den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. faktische betriebliche Übung) neben dem Barlohn einen zusätzlichen Lohn in Form der Sachzuwendungen erhält. Unschädlich ist dabei, wenn die Beteiligten aus verrechnungstechnischen Gründen einen Bruttogesamtlohn bilden und hierauf die Sachzuwendungen anrechnen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge