1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 4 Nr. 22 UStG beruht auf sozialpolitischen und kulturellen Erwägungen. Zweck der Vorschrift ist es, Einrichtungen, die der Erwachsenenbildung dienen, wegen ihrer kulturellen Bedeutung steuerlich zu entlasten und dadurch die allgemeine Bildungsarbeit zu fördern. Die Befreiungsvorschrift steht in ihrer Zielrichtung im Zusammenhang mit §§ 4 Nr. 21 und 4 Nr. 23 UStG, durch die ebenfalls der Bildungsbereich begünstigt wird. Im Gegensatz zu § 4 Nr. 21 UStG, der die Schulbildung begünstigt, entlastet § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG außerschulische Bildungsleistungen. Zwischen den Befreiungsvorschriften kann es zu Überschneidungen kommen. Im Gegensatz zu § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wonach auch allgemein- und berufsbildende Einrichtungen mit ihren Leistungen steuerfrei sind, kommt es nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG auf eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht an. § 4 Nr. 22 Buchst. a und b UStG setzen jeweils die Durchführung einer "Veranstaltung" voraus. Die Grenze einer Veranstaltung wird unterschritten, wenn sich die Maßnahme auf Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt.[1]

 

Rz. 2

Durch die zum 1.1.1980 neu aufgenommene Regelung in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (kulturelle und sportliche Veranstaltungen) soll verhindert werden, dass aktive Teilnehmer an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen mit USt belastet werden. Der Begriff der sportlichen Veranstaltung hat in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG dieselbe Bedeutung wie in § 67a AO. Die Regelung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist durch das UStG 1980 eingefügt worden. Sie beruht auf einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses.[2]

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG war zum 1.1.1980 unverändert aus § 4 Nr. 22 UStG 1967/1973 übernommen worden. Durch das Elfte UStÄndG v. 16.8.1961[1] war § 47 Nr. 2 der UStDB in § 4 Nr. 24 UStG 1951 übernommen worden. Die bis dahin geltende Steuerbefreiung für die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Volkshochschulen veranstalteten Vorträge wissenschaftlicher und belehrender Art war gleichzeitig auf Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien ausgedehnt worden. Außerdem wurden neben den Vorträgen auch Kurse und sonstige Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art von der USt befreit. Durch die Einfügung der Kurse und sonstigen Veranstaltungen sollte klargestellt werden, dass außer den Veranstaltungen, bei denen das gesprochene Wort im Vordergrund steht, auch Arbeitsgemeinschaften, Seminare, Exkursionen und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art unter die Steuerbefreiung fallen können.

 

Rz. 4

Durch das UStG 1967/1973 wurde § 4 Nr. 24 UStG 1951 in § 4 Nr. 22 UStG überführt und der Anwendungsbereich der Vorschrift nochmals erweitert. Begünstigt wurden auch die entsprechenden Leistungen von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder den Zwecken eines Berufsverbands dienen. An die Stelle des Begriffs der öffentlich-rechtlichen Körperschaften trat der Begriff der "juristischen Personen des öffentlichen Rechts". Außerdem mussten die begünstigten Leistungen nicht mehr "wissenschaftlicher und belehrender Art", sondern "wissenschaftlicher oder belehrender Art" sein.[2]

 

Rz. 5

§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG war zum 1.1.1980 neu in das Gesetz eingefügt worden. Die Steuerbefreiung wurde damit auf (andere) kulturelle und sportliche Veranstaltungen ausgedehnt, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Dadurch sollte verhindert werden, dass aktive Teilnehmer an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen mit USt belastet werden.[3] Die Steuerbefreiung erstreckt sich damit z. B. auf Startgelder bei einer Sportveranstaltung. Sie gilt nicht, wenn das Entgelt in Eintrittsgeldern der Zuschauer besteht.

 

Rz. 6

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) war in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG das Wort "Unkosten" durch "Kosten" ersetzt worden, und zwar mWv 1.1.2002. § 4 Nr. 22 UStG ist im Übrigen seit dem 1.1.1980 unverändert geblieben.

Mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[4] war vorgesehen, in § 4 Nr. 22 UStG im Zuge der Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen mWv 1.1.2021 den Buchst. a zu streichen und Buchst. b der Vorschrift wie folgt neu zu fassen[5]: "kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sofern das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht". § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG in der derzeitigen Fassung sollte insgesamt in der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG aufgehen und in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sollten die im derzeitigen Buchst. a genannten Unternehmer, für die die Steuerbefreiung nach Buchst. b infrage kommt, übernommen werden. Zu diesen Änderungen kam es nicht, weil in dem Gesetzgebungsverfahren aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen zum Regierungsentwurf ein...

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