Rz. 55

Entsprechend der Zielsetzung der Arbeitsförderung sollen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten und Fähigkeiten gefördert und die Teilnehmer umfassend bei ihren beruflichen Eingliederungsbemühungen unterstützt werden. Je nach Bedarf sollen passgenaue Unterstützungsangebote unterbreitet werden, die der Aktivierung, der Erzielung von Integrationsfortschritten oder der unmittelbaren Eingliederung in Arbeit dienen können. Bestimmte Maßnahmen dieser Arbeitsförderung fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich.[1] Dies sind u. a. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung i. S .v. § 45 SGB III mit Ausnahme von § 45 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 und Abs. 7 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen der §§ 179, 180 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) i. S. v. § 112 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 130 SGB III, §§ 51, 53 SGB III, §§ 75, 76 SGB III bzw. § 49 SGB III, die von der BA und – über § 16 SGB II – den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II gefördert werden. Mit ihrer Durchführung beauftragen die BA und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II in manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z. B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen.[2] Die Verwaltung geht davon aus, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erbringen.[3]

 

Rz. 56

Vermittlungsleistungen sind, sofern sie im Zusammenhang mit Arbeitsmarktdienstleistungen, die Bildungsleistungen i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG sind,[4] und vom Maßnahmeträger selbst erbracht werden, als Bestandteil der Bildungsleistung steuerfrei. Dies betrifft die Vermittlungsleistungen im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 bis 3 SGB III, im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung nach §§ 57 bis 59 i. V. m. § 54 Nr. 3 SGB III sowie im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach §§ 51 bis 53 SGB III. Dabei ist keine Unterscheidung hinsichtlich der Form der Vergütung für diese Vermittlungsleistungen (Vermittlungsprämien bzw. Vermittlungspauschalen) vorzunehmen.[5]

 

Rz. 56a

Mit Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 wurde § 3 SGB II (Leistungsgrundsätze) um Abs. 2b ergänzt. Danach soll die Bundesagentur für Arbeit bei erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, auf die Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG hinwirken. Mit dieser Regelung wurde gesetzlich klargestellt, dass Integrationskurse Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen, da ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache eine wesentliche, z. T. die entscheidende Voraussetzung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sind. Die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) dienen als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Maßnahmen fallen daher unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.[6]

 

Rz. 56b

Die Tätigkeit der "Atlaslogie" (Verfahren, bei dem körperliche Beschwerden mit Krankheitswert gemildert werden, die Behandlung fokussiert sich auf den obersten Wirbel der Wirbelsäule, bei der Behandlung erfolgt kein körperliches Einwirken im Sinne eines invasiven Eingriffs) ist keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung oder Unterrichtstätigkeit.[7]

 

Rz. 57

Berufsfortbildungsleistungen, die durch einen Subunternehmer ausgeführt werden: Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist ausreichend, dass die darin bezeichneten Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Es ist weder Voraussetzung, dass der Unternehmer sich dem Auszubildenden gegenüber zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat, noch dass er einen Zahlungsanspruch gegen den Träger der Aus- oder Fortbildung hat.[8] Erbringt ein Bildungsträger durch angestellte Mitarbeiter für einen anderen Bildungsträger Leistungen, ist zu beac...

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