Rz. 31

Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bindet Finanzbehörden und Finanzgerichte gleichermaßen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die bezeichneten Leistungen unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei sind, wenn die vorgesehene Bescheinigung mit dem dort bezeichneten Inhalt erteilt worden ist. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist somit die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese Bescheinigung kann auch Einrichtungen erteilt werden, deren Kurse zwar nicht im wörtlichen Sinne auf einen bestimmten Beruf vorbereiten, aber spezielle, berufsdienliche Kenntnisse vermitteln. Das schließt nicht aus, dass die Finanzbehörden bei der zuständigen Landesbehörde eine Überprüfung der Bescheinigung anregen. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG besteht kein Wahlrecht. Erfüllt daher eine Einrichtung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung, liegt aber bisher keine Bescheinigung der Landesbehörde vor, ist der Unternehmer anzuhalten eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Unterlässt er dies, ist das FA berechtigt und verpflichtet, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen. An sich kann die Landesbehörde nach dem Gesetzeswortlaut nur einer Einrichtung (oder Schule) die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erteilen, sodass die Bescheinigung eigentlich auch den allgemeinbildenden oder berufsbildenden Status der Einrichtung einschließt. An eine solche Beurteilung ist die Finanzverwaltung jedoch nicht gebunden, wenn diese nicht den Tatsachen entspricht. Der BFH[1] hat klargestellt, dass steuerlich nicht nachprüfbarer Gegenstand der Bescheinigung nur ist, ob die Einrichtung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllt, also die Einrichtung in ihrer Tätigkeit auf einen Beruf oder eine Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Bei den als Gegenstand der Bescheinigung angeführten Umständen handelt es sich also nicht um spezifisch steuerrechtliche Fragen, die hinsichtlich ihrer rechtlichen Beurteilung dem Aufgabenbereich der Finanzbehörden zuzuordnen wären.[2] Legt der Unternehmer die Bescheinigung dem FA vor, so sind – wenn auch die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind – sämtliche Umsätze aus Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck der Einrichtung dienen, von der USt befreit. Die Beschränkung der Steuerbefreiung auf einzelne Unterrichtsleistungen ist nicht möglich.[3] Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist ggf. auch hinsichtlich solcher Leistungen privater Bildungsträger zu erteilen, die nicht der Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf, sondern der Vorbereitung auf die Wahl eines Berufs bzw. der beruflichen Orientierung dienen.[4]

 

Rz. 32

Das Tätigwerden der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist nicht lediglich eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung dieser Behörde, die der Willensbildung des zur Entscheidung über die Steuerbefreiung berufenen FA dient. Der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung kommt vielmehr rechtserhebliche Wirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen zu, denn sie wirkt sich auf die rechtlichen Interessen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf seine Steuerpflicht aus. Die Erteilung oder Versagung der Bescheinigung stellt sich als selbstständiger Verwaltungsakt der jeweils zuständigen Landesbehörde dar, der der Nachprüfung durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte unterliegt. Hiervon geht auch das BVerwG aus.[5]

 

Rz. 33

Die Entscheidung, dass die jeweilige Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, ist insoweit der zuständigen Landesbehörde übertragen, die für die Erteilung der Bescheinigung nicht nur vom Unternehmer, sondern auch von Amts wegen eingeschaltet werden kann. Die Bescheinigung ist zwingend zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.[6] Die Landesbehörde befindet darüber, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Falls die zuständige Landesbehörde das Vorliegen der in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bezeichneten Tatsachen für einen Zeitraum vor Antragstellung bescheinigt hat, sind die von der privaten Schule oder einer anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung in diesem Zeitraum unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen als steuerfrei ausgeführt anzusehen.[7]

 

Rz. 34

Die nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kann nicht aus Vereinfachungsgründen durch eine Fahrschulerlaubnis oder die Erlaubnis für Lehrgänge nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz erbracht werden.[8]

 

Rz. 35

Der BFH[9] hat an seiner Rechtsprechung fes...

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