Rz. 17

Die Vorschrift definiert nicht, was unter privaten Schulen zu verstehen ist. Als Schule bezeichnet man heute im Allgemeinen eine auf gewisse Dauer berechnete, an fester Stätte, unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler in überlieferten Formen organisierte Einrichtung der Erziehung und des Unterrichts, die durch planmäßige und methodische Unterweisung eines größeren Personenkreises an einer Mehrzahl allgemeinbildender oder berufsbildender Fächer bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen bestrebt ist, und die nach Sprachsinn und allgemeiner Auffassung als Schule angesehen wird.[1] Die Konferenz der Kultusminister der Länder definiert Schule als eine organisierte, auf eine Mindestdauer angelegte Einrichtung, in der unabhängig vom Wechsel der Lehrer und der Schüler durch planmäßige gemeinschaftliche Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern bestimmte Lern- und Erziehungsziele verfolgt werden.

 

Rz. 18

Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens.[2] Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten. Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung[3] beschränkt.[4] Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.[5] Das Grundgesetz[6] unterscheidet also zwischen öffentlichen und privaten Schulen, bei privaten Schulen wiederum zwischen Ersatzschulen und Ergänzungsschulen. Kennzeichnend für die Privatschule insgesamt ist, dass in ihr ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte.[7]

[1] Vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 7 GG Rz. 9.
[4] BVerfG v. 14.11.1969, 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195.
[6] Vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 GG.
[7] BVerfG v. 8.4.1987, 1 BvL 8/84, 1 Bvl 16/84, BVerfGE 75, 40.

2.1.1 Ersatzschulen

 

Rz. 19

Der in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG angeführte Begriff der Ersatzschule ist – ebenso wie der Privatschulbegriff[1] – nicht näher definiert. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich aber um Privatschulen oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen handeln, die als Ersatzschulen gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind.[2] Ersatzschulen sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. Sie unterscheiden sich damit von den Ergänzungsschulen, für die vergleichbare öffentliche Schulen i. d. R. nicht bestehen und in denen der Schulpflicht nicht genügt werden kann.[3]

 

Rz. 20

Als Ersatzschulen kommen alle Schulformen in Betracht, die die Funktion haben, einen im öffentlichen Schulwesen vorgesehenen Schulabschluss zu vermitteln. Ersatzschulen können sein: Allgemeinbildende Schulen wie Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Fachoberschulen und Gymnasien, Blindenschulen, Taubstummenschulen und andere Sonderschulen für geistig oder körperlich behinderte Kinder, Berufsschulen und Berufsfachschulen zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit oder zur Weiterbildung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, höhere Fachschulen, wie z. B. Akademien. Nach OFD Hannover[4] gehören zu den Ersatzschulen Einrichtungen, deren Besuch die allgemeine Schulpflicht abdeckt, sowie Sonderschulen und die meisten mehrjährigen Ersatzschulen. Im Zweifelsfall kann die örtliche Schulaufsichtsbehörde eine Bescheinigung über das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung oder Erlaubnis erteilen.[5]

[1] Vgl. Rz. 17ff.
[2] Vgl. Rz. 28ff.
[3] BVerfG v. 14.11.1969, 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195.

2.1.2 Ergänzungsschulen

 

Rz. 21

Der Begriff der Ergänzungsschulen ist in § 4 Nr. 21 UStG nicht enthalten. Er wird nur in Abschn. 4.21.2 UStAE verwendet und ergibt sich daraus, dass es neben den Ersatzschulen, die als solche gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG noch andere Privatschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen gibt, denen die zuständige Landesbehörde bescheinigen kann, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öff...

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