Rz. 92

Als Museen sind (nur) wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen zu verstehen (so die Definition in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 5 UStG). Wissenschaftliche Sammlungen sind insbesondere zoologische, botanische, technische, volkskundliche, geschichtliche oder heimatkundliche Sammlungen. Ob eine Sammlung das Kriterium der "Wissenschaftlichkeit" erfüllt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Umstände, so insbesondere danach, ob die Sammlung nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt oder geordnet ist und ob sie entsprechend durch Beschriftungen und/oder Kataloge erläutert wird.[1] Die wissenschaftliche Vorbildung des zur Betreuung der Sammlung eingesetzten Personals kann ebenfalls ein Indiz dafür sein, dass ein Museum betrieben wird.[2] Allerdings gilt dies mit der Einschränkung, dass dieses Personal auch tatsächlich eine wissenschaftlich zu nennende Tätigkeit ausüben muss. Das hängt wiederum nicht davon ab, ob die wissenschaftliche Tätigkeit erfolgreich ausgeübt wird oder nicht. Wissenschaftliche Tätigkeit erschöpft sich nicht etwa in der Forschung. Gerade das Personal im Museumsbereich versieht häufig Tätigkeiten, denen auf andere Weise wissenschaftlicher Charakter zukommt.[3] Als Gegenstände derartiger Sammlungen kommen auch technische Gegenstände wie Luftfahrzeuge in Betracht.[4] Kunstsammlungen sind Sammlungen bildender Künste, wie z. B. Gemälde-, Skulptur- oder Bildhauersammlungen. Die Wissenschaftlichkeit einer Sammlung ist von den Kultusbehörden zu prüfendes Tatbestandsmerkmal. Wissenschaftlichkeit i. S. v. § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 5 UStG liegt vor, wenn eine Sammlung nach ihrer zusammengestellten Ganzheit sowohl eine Gliederung als auch eine Ordnung, eine Zielführung und einen Erkenntnisgewinn in Bezug auf eine Wahrheitserkenntnis enthält bzw. vermittelt.[5]

Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfasst auch Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden. In seiner Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht darauf ankommt, ob Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. Bei der Bestimmung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist die grundlegende Begriffsdefinition des § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 4 UStG zu beachten. Bezüglich des Umfangs der Begünstigungen ist der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG jedoch nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG identisch. Die Steuersatzermäßigung erfasst nur die Eintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 4 UStG genannten Museen. Erfüllen Museen darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 und 2 UStG, ist die Steuerbefreiung auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums und damit auch auf die Eintrittsberechtigung anzuwenden.[6]

 

Rz. 93

Als Museen können auch reine Kunstausstellungen (z. B. in öffentlichen Gebäuden) in Betracht kommen. Es muss sich dabei um Kunstsammlungen handeln, die ausgestellt und dadurch der Öffentlichkeit zum Betrachten und zu den damit verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Ziele verfolgen (z. B. Ausstellungen in privaten Galerien), können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. Verkäufe von sehr untergeordneter Bedeutung beeinträchtigen die Eigenschaft der Kunstausstellung als Kunstsammlung dagegen nicht. Es kann sich auch um die Kunstsammlung einer anderen Person handeln. Die Sammlungen können auch eigens für die Ausstellung zusammengestellt sein. Es kommt nicht darauf an, ob Sonderausstellungen entweder komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. Aus dem Begriff der Sammlung folgt ferner kein Erfordernis der Dauerhaftigkeit. Daher können auch Ausstellungen, welche nur für eine begrenzte Zeit besichtigt werden können (sog. Wanderausstellungen), sowie Sammlungen vergänglicher Gegenstände (wie bspw. Eis- oder Sandskulpturen) grds. hierunter fallen, sofern es sich bei den ausgestellten Objekten um Kunstwerke handelt.[7] Im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist der Begriff des Museums als wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 5 UStG mit der Maßgabe zu verstehen, dass es sich um Kunstsammlungen oder Kunstausstellungen handeln muss, die der Öffentlichkeit i. S. einer Kulturveranstaltung oder Bildungsveranstaltung zugänglich gemacht werden. Auch eine Kunstsammlung muss zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG qualitativen Anforderungen an eine museumsähnliche Ordnung und entsprechende Erläuterung d...

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