Rz. 14

Steuerbefreit sind nur die in § 8 UStG genannten Umsätze.[1] Dazu gehören aber auch die Umsätze im Rahmen der sog. Dienstleistungskommission gem. § 3 Abs. 11 UStG. Befreit sind sog. Vorstufenumsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt. Hierbei handelt es sich um Umsätze, die auf Wirtschafts- und Umsatzstufen getätigt werden, die der eigentlichen Seeschifffahrt und Luftfahrt vorausgehen. Es handelt sich also um Umsätze, die regelmäßig an die Unternehmer der Seeschifffahrt und der Luftfahrt bewirkt werden. Von den Unternehmern der Seeschifffahrt und der Luftfahrt werden diese Vorumsätze entweder generell für den Betrieb ihrer Unternehmen oder speziell für die nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätze dieser Unternehmen verwendet. Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG fallen indes nicht nur Leistungen an Unternehmer. Leistungen für die Seeschifffahrt können auch dann steuerfrei sein, wenn der Leistungsempfänger nicht Unternehmer ist (z. B. Lieferungen zur Versorgung von Kriegsschiffen).

 

Rz. 14a

Bei den nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG begünstigten Schiffen muss es sich um bereits vorhandene Wasserfahrzeuge handeln, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger dienen. Maßgebend ist die zolltarifliche Einordnung. Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die nach ihrer Bauart begünstigten Wasserfahrzeuge auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsseeschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger eingesetzt werden. Als Erwerbsseeschifffahrt ist die Schifffahrt seewärts des Küstenmeeres i. S. d. Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen v. 10.12.1982[2] und die Küstenfischerei anzusehen. Zur seewärtigen Abgrenzung veröffentlicht jeder Küstenstaat Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten. Die seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland verläuft im Wesentlichen in einem Abstand von 12 Seemeilen, gemessen von der Niedrigwasserlinie und den geraden Basislinien und ergibt sich aus den Seegrenzkarten 2920 und 2921 (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie).[3] Zu den steuerfreien Umsätzen für die Luftfahrt gehören nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG u. a. auch sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen bestimmt sind. Hierzu enthält Abschn. 8.2 Abs. 7 und 8 UStAE eine Positiv- bzw. Negativliste, die mit BMF-Schreiben v. 22.7.2021[4] eingeführt bzw. aktualisiert wurde.[5]

 

Rz. 15

Die Vermittlung der Umsätze nach § 8 UStG ist nicht nach § 4 Nr. 2 UStG, sondern nach § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG steuerfrei.

Provisionen von Schiffsmaklern, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Leistungen gem. § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG stehen, sind umsatzsteuerfrei. Maklerprovisionen, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen stehen, sind umsatzsteuerpflichtig. Die Provision des Maklers ist nur der Annex zu den beauftragten Leistungen, sodass sich auch die umsatzsteuerliche Qualifizierung der Maklerleistung nach diesen beauftragten Leistungen richtet. Die Vermittlungen der gem. § 8 i. V. m. § 4 Nr. 2 UStG vermittelten Leistungen sind keine Nebenleistungen zu den vermittelten nicht steuerbefreiten Umsätzen. Die unterschiedlichen Vermittlungsleistungen stehen nebeneinander und nicht in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis und sind auch nicht untrennbar miteinander verbunden.[6]

 

Rz. 16

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG ist nach nationalem Recht gegenüber § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG nachrangig. D. h., ist ein Umsatz für die Seeschifffahrt oder für die Luftfahrt nach § 8 UStG gleichzeitig als innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen, bestimmt sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, weil es sich insoweit um eine Sonderregelung (lex specialis für innergemeinschaftliche Umsätze beruhend auf dem insoweit zwingenden Unionsrecht, während die Steuerbefreiung für Vorumsätze in Seeschifffahrt und der Luftfahrt unionsrechtlich noch nicht vollkommen harmonisiert ist[7]) handelt, die andere Pflichten des Unternehmers nach sich zieht. Insbesondere greifen § 14a UStG über die Rechnungsstellung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und § 18a UStG über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen über innergemeinschaftliche Warenlieferungen. Nach nationalem Recht drückt sich die Nachrangigkeit auch dadurch aus, dass nach § 4b Nr. 1 und 2 UStG der innergemeinschaftliche Erwerb der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG bzw. der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Gegenstände steuerfrei ist. Dies setzt voraus, dass der jeweilige innergemeinschaftliche Erwerb steuerbar ist. Somit ist dieser innergemeinschaftliche Erwerb Ausfluss des Empfangs einer ggf. steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Abgangsland. Unionsrechtlich könnte diese Nachrangigkeit aber zweifelhaft sein. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen durch einen Unternehmer ni...

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