Rz. 5

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG beruht auf Art. 148 MwStSystRL. Nach der EuGH-Rechtsprechung[1] kann sich die Steuerbefreiung nicht auf Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen erstrecken, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe bewirkt werden. Die Lagerung der Gegenstände nach ihrer Lieferung und vor dem tatsächlichen Versorgungsvorgang führt nicht zum Verlust der Steuerbefreiung. Gleiches gilt für Dienstleistungen. Die Befreiung gilt nur für Dienstleistungen, die dem Reeder unmittelbar erbracht werden. Sie gilt somit nicht für Leistungen auf einer vorausgehenden Stufe.

Nach Art. 148 Buchst. d MwStSystRL können nicht nur Dienstleistungen im Bereich des Beladens und Entladens eines Schiffes i. S. v. Art. 148 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei sein , die auf der letzten Handelsstufe einer solchen Dienstleistung erbracht werden, sondern auch auf einer vorausgehenden Handelsstufe erbrachte Dienstleistungen, wie etwa eine von einem Unterauftragnehmer an einen Auftraggeber, die dieser dann einem Speditions- oder Transportunternehmen weiter berechnet.[2]

Die Verwaltung hat diese Rechtsprechung übernommen.[3]

Allerdings soll die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht, nicht nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei sein, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden können.[4]

 

Rz. 6

Nach Art. 148 Buchst. c MwStSystRL sind u. a. Vercharterungen und Vermietungen von Seeschiffen, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt steuerbefreit. Diese Steuerbefreiung macht keinen Unterschied zwischen der Vollvercharterung und einer Teilvercharterung von Seeschiffen. Die Vorschrift beschränkt sich darauf, die Vercharterung von auf hoher See eingesetzten Schiffen als einen der Fälle der Steuerbefreiung zu bezeichnen, ohne festzulegen, ob es sich dabei um Voll- oder Teilvercharterung handelt.[5] Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Mieter eines Schiffes das Schiff zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet. Wird das Schiff an Personen vermietet, die es außerhalb jeglicher wirtschaftlicher Tätigkeit ausschließlich zu Vergnügungs- und nicht zu Gewinnzwecken nutzen, erfüllt die Vermietungsleistung nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung.[6] Zu Offshore-Bohreinheiten hat der EuGH entschieden, dass der Ausdruck "Schiffe, die auf hoher See eingesetzt sind" in Art. 148 Buchst. a MwStSystRL notwendigerweise beinhaltet, dass die fraglichen schwimmenden Konstruktionen zur Fahrt eingesetzt werden. Ein Schiff kann nur als zur Fahrt "eingesetzt" angesehen werden, wenn es zumindest hauptsächlich oder überwiegend für die Fortbewegung im Meeresraum eingesetzt wird. Für diese Auslegung spricht der Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen von Art. 148 Buchst. a MwStSystRL, die, wenn sie nicht den Begriff "eingesetzt" verwenden, im Allgemeinen auf das Partizip Perfekt des Verbs "nutzen" zurückgreifen, wie bei der tschechischen (užívaných), der englischen (used), der rumänischen (utilizate), der finnischen (käytettävät) und der schwedischen (används) Sprachfassung. Hinzu kommt, so der EuGH, dass sich aus der Überschrift des Kapitels 7 des Titels IX MwStSystRL, wozu Art. 148 MwStSystRL gehört, ergibt, dass das Ziel der Steuerbefreiung in der Förderung der grenzüberschreitenden Beförderung besteht. In diesem Rahmen ist die Lieferung von Schiffen, die zur Fahrt auf hoher See eingesetzt werden, nach Art. 148 Buchst. a und c MwStSystRL steuerfrei, wenn diese Schiffe dazu bestimmt sind, sich auf hoher See fortzubewegen. Selbsthebende Offshore-Bohreinheiten sind mobile Einheiten für Offshore-Bohrungen, die aus einem schwimmenden Ponton bestehen, der mit mehreren beweglichen Beinen ausgestattet ist, die während des Schleppvorgangs bis zum Bohrplatz hochgefahren sind, und der, wenn er sich in Bohrposition befindet, durch die ausgefahrenen Beine, die sich auf dem Meeresboden abstützen, mehrere Dutzend Meter hoch über der Meeresoberfläche platziert wird, um eine statische Plattform zu bilden. Von daher, so der EuGH, scheinen Offshore-Bohreinheiten nicht so beschaffen zu sein, dass sie hauptsächlich zur Fahrt verwendet werden, sodass diese schwimmenden Konstruktionen nicht als "eingesetzte" Konstruktionen nach Art. 148 Buchst. a MwStSystRL anzusehen sind.[7]

 

Rz. 7

Nach Art. 148 Buchst. e MwStSystRL sind u. a. die Lieferung und Vermietung von Luftfahrzeugen steuerfrei, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind. Dieser Begriff schließt auch internationale Charterflüge im Auftrag von Unternehmen oder Privatpersonen ein. Entgeltlicher internationaler Verkehr i. S. d. Vorschrift liegt somit nicht nur bei Linienflügen eines Luftfahrtunternehmens vor.[8]

 

Rz. 8

Die Steuerbefreiung nach Art. 148 MwStSystRL ist (insbesondere für sog. Bordvorratsumsätze) noch nicht durchgängig har...

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