Rz. 47

Für den Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Lieferung von Branntweinen ist auf das Gesetz über das Branntweinmonopol (BranntwMonG)[1] zurückzugreifen.[2] Dies galt jedoch nur noch bis 31.12.2017.

 

Rz. 48

Nach § 130 Abs. 1 BranntwMonG unterliegen Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO. Da § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG lediglich von Branntweinen spricht, jedoch auf deren Belastung mit Branntweinabgaben abstellt, dürften nach Sinn und Zweck des Ausschlusses der Steuerbefreiung unter den umsatzsteuerlichen Branntweinbegriff nicht nur der Branntwein selbst, sondern auch die branntweinhaltigen Waren (Erzeugnisse) i. S. d. BranntwMonG zu fassen sein.

 

Rz. 49

Branntweine sind nach § 130 Abs. 2 BranntwMonG Waren, die nach der Kombinierten Nomenklatur[3] abgegrenzt werden. Alkoholhaltige Flüssigkeiten werden danach im Zweifel als Branntwein, andere alkoholhaltige Waren als branntweinhaltige Waren besteuert.

 

Rz. 50

Branntwein i. S. d. BranntwMonG sind Waren:

  • der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent (vol) (z. B. Ethylalkohol, Branntwein aus Wein oder Traubentrester, Whisky, Rum, Gin, Wodka, Liköre) und
  • der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 % vol (z. B. Weine, Schaumweine, Wermutweine, Apfelwein, Birnenwein).

Der Einordnung als Branntwein i. d. S. steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch z. T. in der Flüssigkeit gelöst, enthält.

 

Rz. 51

Branntweinhaltige Waren sind nach § 130 Abs. 4 BranntwMonG andere alkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kap. 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 % vol, bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent (mas) ist.

 

Rz. 52

Der Branntweinbegriff umfasst somit insbesondere unverarbeiteten Branntwein und trinkfertige Erzeugnisse.

 

Rz. 53

Die Steuerbefreiung entfällt also nach § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG, wenn der Blinde eine der vorgenannten Branntweinwaren liefert und dafür Branntweinsteuer zu entrichten hat. § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG spricht von zu entrichtenden Branntweinabgaben. Tatsächlich kennt das BranntwMonG jedoch als Abgabe nur noch die Branntweinsteuer. Andere (frühere) Abgaben wie z. B. Branntweinersatzsteuer, Branntweinzuschlagsteuer, Branntweinaufschlag und Monopolausgleich existieren im BranntwMonG nicht mehr.

 

Rz. 54

Die Branntweinsteuer entsteht nach § 143 Abs. 1 BranntwMonG zum Zeitpunkt der Überführung des Erzeugnisses in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Das Erzeugnis wird nach § 143 Abs. 2 BranntwMonG insbesondere dadurch in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, dass es aus dem Steuerlager entnommen wird (es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an). Einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich.[4] Steuerschuldner ist grundsätzlich der Inhaber des Steuerlagers.[5] Wird Branntwein unter Abfindung[6] gewonnen, entsteht die Steuer gem. § 143 Abs. 5 BranntwMonG mit der Gewinnung. Steuerschuldner ist in diesem Fall die Person, die den Branntwein gewinnt (Hersteller). Die Steuer entsteht gem. § 143 Abs. 2 BranntwMonG insbesondere auch dadurch, dass

  • Branntwein ohne Erlaubnis nach § 134 BranntwMonG hergestellt oder gereinigt wird, oder
  • die Reinigung von Branntwein, für dessen Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 152 Abs. 1 BranntwMonG vorgesehen ist, außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis vorgenommen wird.

Steuerschuldner ist in diesen Fällen der Hersteller oder Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person.[7]

 

Rz. 55

Bei einer Erhöhung der Branntweinsteuer können die entsprechenden Waren einer Nachversteuerung unterliegen (Nachversteuerung bereits im Handel – im freien Verkehr – befindlicher Waren). Wenn der blinde Unternehmer lediglich eine solche Nachsteuer zu entrichten hat, soll die Steuerbefreiung für die Lieferung von Branntweinen nicht ausgeschlossen sein.[8]

[1] Gesetz v. 8.4.1922, RGBl I 1922, 335, zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.6.2013, BGBl I 2013, 1650 – Abschaffung des Branntweinmonopols.
[3] Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates v. 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG 1987 Nr. L 256, 1, mit späteren Änderungen.

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