Rz. 5

Die Steuerbefreiung für Umsätze von Blinden reicht bis in das Jahr 1923 zurück (damals noch eine Umsatzsteuerbefreiung für Kriegsblinde). Unmittelbare Vorläufer von § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG (Umsätze der Blinden) waren die Regelungen in § 4 Nr. 18 UStG 1951 und § 45 UStDB 1951. Durch § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG 1967 war insofern eine Erweiterung gegenüber dem früheren Recht eingetreten, als auch die Lieferungen von Zusatzwaren durch Blindenwerkstätten steuerbegünstigt wurden. Die im UStG 1951 zusammen mit der Steuerbefreiung der Blindenumsätze in einer Vorschrift geregelte Steuerbefreiung der Umsätze der damals sog. Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeister war im Interesse dieser Unternehmer nicht in das UStG 1967 übernommen worden, weil diese Gewerbezweige ausschließlich Leistungen an andere, zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer ausführten. Eine Steuerbefreiung der Umsätze der Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeister hätte deshalb zu Nachteilen dieser Unternehmer geführt.[1]

 

Rz. 6

Durch das Steueränderungsgesetz 1973 v. 26.6.1973[2] war die Steuerbefreiung der Umsätze blinder Unternehmer eingeschränkt worden. Die Steuerfreiheit entfiel hiernach durch den nach Art. 6 Nr. 2 Buchst. e Steueränderungsgesetz 1973 in § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG mWv 29.6.1973[3] angefügten S. 4 für die Lieferungen von Mineralölen und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mineralölsteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hatte.

 

Rz. 7

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG 1980 war dann zum 1.1.1980 unverändert aus § 4 Nr. 19 UStG 1967/1973 übernommen worden.

 

Rz. 8

Durch Gesetz v. 24.3.1999[4] waren mWv 1.4.1999 (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes) in § 4 Nr. 19 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG als redaktionelle Änderung die Worte "und der Eigenverbrauch" gestrichen worden. Seit dem 1.4.1999 wird der Eigenverbrauch als Untertatbestände von Lieferungen und sonstigen Leistungen behandelt; daher war der Zusatz "und der Eigenverbrauch" in § 4 Nr. 19 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG entbehrlich geworden.

 

Rz. 9

Durch Gesetz v. 22.12.1999[5] war in § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG mWv 1.1.2000 (Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes) das Wort "Branntweinabgaben" durch das Wort "Branntweinsteuer" ersetzt worden. Es handelte sich um eine redaktionelle Anpassung an das Gesetz über das Branntweinmonopol v. 21.12.1992.[6]

 

Rz. 10

Durch das Steueränderungsgesetz 2003[7] war § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG mWv 1.1.2004 (Art. 25 Abs. 4 des Gesetzes) wie folgt neu gefasst worden: "Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Mineralölen und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mineralölsteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für Lieferungen i. S. d. Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2". Auffällig war dabei, dass der neu gefasste S. 4 wieder den alten Begriff "Branntweinabgaben" statt "Branntweinsteuer" (Rz. 9) enthielt, obwohl nach dem Branntweinmonopolgesetz[8] nur noch Branntweinsteuer erhoben wurde. Andere Abgaben wie Branntweinaufschlag, Monopolausgleich, Branntweinersatzsteuer, Branntweinzuschlagsteuer existierten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.

 

Rz. 11

Die Neufassung von § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG ergab sich eigentlich aus der Einführung der Steuerlagerregelung.[9] Die Ausnahme von der Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG wurde um Lieferungen i. S. v. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG ergänzt. Ohne die Regelung in § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG wären solche Lieferungen wegen der Personenbezogenheit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG trotz der entgegenstehenden Grundnorm in § 4 Nr. 4a UStG steuerfrei. Durch die Ausnahme von der Steuerbefreiung wird die unbesteuerte Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager durch blinde Unternehmer verhindert.

 

Rz. 12

Durch Gesetz v. 13.12.2006[10] war § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG mWv 19.12.2006 (Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) neu gefasst worden. Danach galt die Steuerfreiheit für die Blindenumsätze nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen i. S. d. § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für Lieferungen i. S. d. Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2. Es handelte sich um eine Anpassung an die Vorschriften des Energiesteuergesetzes.[11] Dieses Gesetz hatte die Regelungen des vorherigen Mineralölsteuergesetzes inhaltlich übernommen. Materiell-rechtliche Änderungen waren mit dieser Anpassung nicht verbunden.

 

Rz. 13

Durch Gesetz v. 7.9.2007[12] wurde § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG mWv 14.9.2007 neu gefasst. Die Vorschrift verwies seitdem für die Blindenwerkstätten auf § 143 SGB IX. Die Neufassung war Folge der ebenfalls durch das 2. Mittelstandsentlastungsgesetz vorgenommenen Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes und der Durchführungsverordnung dazu sowie der Neufassung des § 143 SGB IX. Danach sind die §§ 140 (Anrechnung von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen auf die Ausgleichsabgabe) und 141 SGB IX (Vergabe von Auf...

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