Rz. 11

Subjektiv steuerfrei sind nur die Leistungen zwischen den selbstständigen Gliederungen einer politischen Partei. Damit sind die Parteigliederungen nach § 7 PartG gemeint. Nach dieser Regelung gliedern sich die Parteien in Gebietsverbände (z. B. Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände). Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muss so weit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaats, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei i. S.d. PartG. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.[1] Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächst niedrigen Gebietsverbände.[2]

 

Rz. 12

Soweit die Parteien eine Organisationsform gewählt haben, bei der die Parteizentrale und die regionalen Untergliederungen jeweils verselbstständigt werden und eine gesonderte Umsatzbesteuerung der einzelnen Gliederungen ermöglicht wird, sind nachhaltige entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen den selbstständigen Parteigliederungen umsatzsteuerbar.[3] Damit sind nach § 4 Nr. 18a UStG steuerfrei die Leistungen der selbstständigen Gebietsverbände untereinander sowie zwischen der Parteizentrale und den selbstständigen regionalen Untergliederungen.

 

Rz. 13

§ 4 Nr. 18a UStG setzt voraus, dass sowohl der Leistende als auch der Leistungserbringer (selbstständige) Parteigliederungen sind. Da Parteimitglieder (natürliche Personen) selbst keine selbstständigen Gliederungen sind, fallen Leistungen an diese ebenso wie Leistungen an Empfänger außerhalb der Parteien nicht unter die Steuerbefreiung. Leistungen zwischen zwei verschiedenen Parteien sind nach dem Wortlaut von § 4 Nr. 18a UStG ebenfalls nicht begünstigt. Steuerfrei sind nur die Leistungen zwischen den selbstständigen Gliederungen einer (derselben) politischen Partei.

[3] Vgl. BMF v. 1.3.1991, IV A2 – S 7104-6/91, UR 1991, 117.

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