Rz. 5

Die amtliche Gesetzesbegründung nimmt auf das Unionsrecht nicht Bezug. In der Tat hat die Vorschrift auch keine eindeutige Rechtsgrundlage in der MwStSystRL. Als einzige Basis für § 4 Nr. 18a UStG kommt Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL in Betracht. Danach befreien die Mitgliedstaaten "Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, an ihre Mitglieder in deren gemeinsamen Interesse gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag erbringen, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt". Diese Vorschrift setzt bereits ihrem Wortlaut nach voraus, dass die Leistungen an die Mitglieder der jeweiligen Einrichtung (in deren gemeinsamen Interesse) erbracht werden müssen. Mitglieder einer Partei können jedoch nur natürliche Personen sein.[1] Außerdem darf die Einrichtung keinen Gewinn anstreben. Nach der gebotenen engen Auslegung[2] können somit die in § 4 Nr. 18a UStG genannten Leistungen zwischen selbstständigen Gliederungen nicht unter die Richtlinienvorschrift subsumiert werden. Zudem setzt die Steuerfreiheit nach Art. 134 Buchst. a MwStSystRL voraus, dass die betreffende Leistung für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, unerlässlich ist.[3] Liegmann[4] hält die Befreiung für schlicht unionsrechtswidrig.

Rz. 6-8 einstweilen frei

[2] So fallen z. B. nicht alle Einrichtungen unter diese Vorschrift, die gewerkschaftsähnliche Ziele verfolgen, vgl. EuGH v. 12.11.1998, C-149/97, The Institute of the Motor Industry, EuGHE I 1998, 7053.
[3] Vgl. zur Kritik im Hinblick auf die EU-Rechtskonformität der Vorschrift auch Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 4 Nr. 18a, Stand Juli 2918 Rz. 5ff
[4] Liegmann, in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, § 4 Nr. 18a UStG Rz. 4.

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