Rz. 91

Leistungen von Integrationsfachdiensten und psychosozialen Diensten: Unter dem Oberbegriff der Integrationsfachdienste werden zwei Bereiche zusammengefasst: die eigentlichen Integrationsfachdienste (IFD, Vermittlung behinderter Menschen) und die psychosozialen Dienste (PSD, Betreuung von schwerbehinderten Menschen mit Problemen im Arbeits- und Berufsleben). Soweit die IFD-Leistungen von gewerblichen Anbietern erbracht werden, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht in Betracht, weil gewerbliche Anbieter nicht zu dem dort genannten begünstigten Personenkreis gehören. Für die von gemeinnützigen Anbietern erbrachten IFD- und PSD-Leistungen ist § 4 Nr. 18 UStG nur dann einschlägig, wenn es sich bei den Anbietern um die in § 23 UStDV genannten Wohlfahrtsverbände handelt. Die Voraussetzung der Entgeltsbeschränkung nach § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG ist so lange nicht gegeben, als gewerbliche und gemeinnützige Anbieter für gleiche Leistungen das gleiche Entgelt erhalten.[1]

 

Rz. 92

Zu Leistungen eines an eine Werkstatt für behinderte Menschen angegliederten Förderbetreuungsbereichs nach § 219 Abs. 3 SGB IX und von Inklusionsbetrieben nach § 215 Abs. 1 SGB IX gilt: Die Pflege- und Betreuungsleistungen, die in den Förderbetreuungsbereichen erbracht werden, fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG, sofern diese Leistungen von einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege oder einem ihm angeschlossenen Mitglied sowie Mitgliedern von Wohlfahrtsverbänden ausgeführt werden und die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Die Leistungen können auch nach § 4 Nr. 16 Buchst. f UStG steuerfrei sein, sofern die Einrichtungen nach § 225 SGB IX (Anerkennungsverfahren für Werkstätten für behinderte Menschen) anerkannt sind. Die nach dem SGB an die anerkannten Förderbetreuungsbereiche gezahlten Pflegegelder sind als Entgelte für die Betreuungs-, Beköstigung-, Beherbergungs- und Beförderungsleistungen dieser Werkstätten anzusehen und unterliegen der Steuerbefreiung. Darüber hinaus können die Leistungen auch nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG (i. d. F. bis 31.12.2020) steuerfrei sein, sofern bei den vorgenannten Einrichtungen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- und Pflegekosten in mindestens 25 % (i. d. F. bis zum 30.6.2013: 40 %) der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind und die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Die Ausführungen in Abschn. 12.9. Abs. 4 Nr. 4 UStAE stehen der Steuerfreiheit nicht entgegen. Die dort in Satz 2 getroffene Aussage, wonach in der Regel keine nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfreien Umsätze ausgeführt werden, bezieht sich auf den in Satz 1 erwähnten "eigentlichen Werkstattbereich" i. S. d. § 219 Abs. 1 und 2 SGB IX. Die Vorschrift äußert sich jedoch nicht zu den Umsätzen des organisch zwar an die Werkstatt allgemein angegliederten, rechtlich aber selbstständigen Förderbetreuungsbereichs (§ 219 Abs. 3 SGB IX). Dass der Förderbetreuungsbereich nach § 68 Nr. 3 Buchst. b AO einen Zweckbetrieb darstellt, schließt die Steuerfreiheit nicht aus. Für Leistungen von Inklusionsbetrieben kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht in Betracht, weil die Leistungen nicht unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugutekommen (§ 4 Nr. 18 Buchst. b UStG). Diese Leistungen sind vielmehr an Dritte gerichtet.[2]

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