2.1 Rechtslage bis 31.12.2019

 

Rz. 31

Die Steuerbefreiung kommt subjektiv einem abschließend aufgezählten Personenkreis zugute, der wiederum weitere subjektive und mit seinen Umsätzen objektive Voraussetzungen erfüllen muss. Diese subjektiven und objektiven Merkmale müssen kumulativ vorliegen.

 

Rz. 32

Unter die Steuerbefreiung fallen

  • die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und
  • die der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind.
 

Rz. 33

Dieser begünstigte Personenkreis muss weiterhin subjektiv die Voraussetzung erfüllen, dass er[1] ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.[2]

 

Rz. 34

Die Leistungen des begünstigten Personenkreises sind unter folgenden objektiven Voraussetzungen steuerfrei:

  • Die Leistungen müssen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugutekommen[3] und
  • die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen müssen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen erlangten Entgelten zurückbleiben.[4]
  • Entscheidend für die Steuerbefreiung sind also nicht die jeweils ausgeführten Umsätze, sondern die Zweckbestimmung der genannten Organisationen.[5]
 

Rz. 35

Steuerfrei sind nach der Vorschrift auch die Leistungen (Sachleistungen an Personal), die in der Beherbergung, Beköstigung (ausgenommen die Abgabe von alkoholischen Getränken) und in üblichen Naturalleistungen bestehen, die die begünstigten Unternehmer den Personen, die bei den steuerbefreiten Leistungen tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren.[6]

2.2 Rechtslage ab 1.1.2020

 

Rz. 35a

Ab 1.1.2020 begünstigt § 4 Nr. 18 UStG (objektiv) eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen.[1] Diese Leistungen müssen (subjektiv) von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden.[2] Das Verbot der systematischen Gewinnerzielung bezieht sich nicht auf öffentliche Einrichtungen, sondern auf "andere" Einrichtungen. Etwaige Gewinne, die (bei den""anderen" Einrichtungen) trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.[3] Für in anderen Nummern des § 4 UStG bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.[4]

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