Rz. 4

Eine Steuerbefreiung für Leistungen der Wohlfahrtspflege gab es bereits im UStG 1919: Nach § 3 Nr. 2 dieses Gesetzes waren befreit Umsätze "von Unternehmen und einzelnen Zweigen von Unternehmen, deren Zwecke ausschließlich gemeinnützig und wohltätig sind, soweit es sich um solche Umsätze dieser Unternehmen handelt, bei denen Entgelte hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmungen vereinnahmten Entgelten zurückbleiben". Im UStG 1934 war diese Befreiung nicht mehr enthalten. Als Begründung wurde angegeben, dass eine derartige Befreiung mit dem Wesen der USt als allgemeiner Verbrauchsteuer nicht vereinbar sei.[1] Mit Wirkung ab 1.7.1951 wurde die Steuerbefreiung für Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich der angeschlossenen Untergliederungen und Anstalten wieder eingeführt.[2] Eine Erweiterung wurde als § 4 Nr. 18 S. 2 in das UStG 1967 aufgenommen: Befreit waren seitdem auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die dem bei den befreiten Leistungen tätigen Personal als Vergütung für geleistete Dienste gewährt werden. § 4 Nr. 18 UStG war dann zum 1.1.1980 unverändert aus § 4 Nr. 18 UStG 1967/1973 übernommen worden und war bis 31.12.2019 im Wesentlichen unverändert geblieben.

 

Rz. 5

Eine Liste der Vereinigungen, die als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege gelten, enthielt § 1 der 3. UStDV 1967/1973. Sie war zum 1.1.1980 – erweitert um die Bundesarbeitsgemeinschaft "Hilfe für Behinderte" – in § 23 UStDV 1980 übernommen worden.

 

Rz. 6

Durch Art. 1 Nr. 20 der Neunten Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung v. 3.12.1992[3] wurde mWv 1.1.1993 (Art. 2 der Neunten Verordnung) die Liste der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege in § 23 UStDV um den Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschland e. V. ergänzt. § 23 Nr. 4 UStDV wurde durch Art. 10 Nr. 2 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999[4] mWv 1.1.2000 (Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes) neu gefasst in "Deutsches Rotes Kreuz e. V". Die Liste der Einrichtungen gem. § 23 UStDV wurde schließlich durch Art. 9 des JStG 2008 v. 20.12.2007[5] mWv 29.12.2007 neu gefasst. Es handelte sich um eine redaktionelle Anpassung, mit der die aktuellen Bezeichnungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege übernommen wurden.

 

Rz. 7

Durch Art. 6 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften[6] wurde die in § 23 UStDV enthaltene Liste der amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände mWv 30.12.2014 an zwei Stellen erneut verändert. Bei der Neufassung der Nr. 1 der Liste handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Fusion des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. mit dem Evangelischen Entwicklungsdienst e. V. zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. In die neue Nr. 12 wurde der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. aufgenommen, der bundesweit im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig ist und ab 30.12.2014 als amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege galt.

[1] RStBl 1934, 1549.
[2] § 4 Nr. 16 UStG 1951 und § 43 UStDB 1951.
[3] BStBl I 1993, 49.
[4] BGBl I 1999, 2601.
[5] BGBl I 2007, 3150.
[6] V. 22.12.2014, BGBl I 2014. 2392.

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