Rz. 47

Die Leistungen der Notfallrettung umfassen sowohl Leistungen der Lebensrettung und Betreuung von Notfallpatienten als auch deren Beförderung. Die lebensrettenden Maßnahmen i. e. S. werden regelmäßig durch selbstständige Ärzte erbracht, die sich dazu gegenüber dem beauftragten Unternehmen verpflichtet haben und insoweit als Unternehmer tätig werden. Die Leistungen dieser Ärzte sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei. Die vom beauftragten Unternehmer am Einsatzort erbrachten lebensrettenden Maßnahmen i. w. S. können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG steuerfrei sein. Die Beförderung von Notfallpatienten in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen ist steuerfrei nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG. Wird der Verletzte im Anschluss an eine Notfallrettung in ein Krankenhaus befördert, stellen die lebensrettenden Maßnahmen, die der Vorbereitung der Transportfähigkeit des Patienten dienen, regelmäßig eine einheitliche Leistung dar, die nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfrei ist. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen im Rettungsdienst ist eine Reihe von Verwaltungsanweisungen ergangen.[1] Danach ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:

 

Rz. 48

Im Rahmen des Rettungsdienstes werden verschiedene Dienstleistungen erbracht, die in der Vergangenheit überwiegend als steuerfrei behandelt wurden. Eine Steuerbefreiung dieser Leistungen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer Steuerbefreiungsvorschrift insgesamt erfüllt sind. Rettungsdienstleistungen können demnach nach § 4 Nr. 14 Buchst. a, § 4 Nr. 16 Buchst. b, § 4 Nr. 17 Buchst. b oder § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei sein. Die Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst ist nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei.

 

Rz. 49

Da die Regelung des Rettungsdienstes in die Kompetenz der Länder fällt und unterschiedliche Landesgesetze dazu ergangen sind, können sich durch die unterschiedlichen Regelungen Abweichungen in der Gestaltung des Rettungsdienstes von Bundesland zu Bundesland ergeben.

 

Rz. 50

Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe. Der Rettungsdienst unterteilt sich dabei in den Bereich der Notfallversorgung und den Bereich des Krankentransports, wobei diese Aufgaben grundsätzlich in organisatorischer Einheit durchzuführen sind. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransports als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sicherzustellen. Träger des Rettungsdienstes sind i. d. R. das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte. Zuständige Behörde ist i. d. R. die jeweilige Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt. In jedem Rettungsdienstbereich werden eine Rettungsleitstelle und die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Rettungswachen eingerichtet. Die Rettungsleitstelle ist eine Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs. Sie koordiniert die Dienstpläne der Rettungswachen und veranlasst und lenkt den Einsatz der Rettungsmittel. In den Rettungswachen werden die für den Rettungsdienst erforderlichen Personen und Rettungsmittel wie Krankenkraftwagen oder Sonderfahrzeuge vorgehalten. Die Träger des Rettungsdienstes sollen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Dabei sollen die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen bzw. sonstigen Organisationen, soweit sie die allgemeine Anerkennung im Katastrophenschutz besitzen, mit ihren Untergliederungen und Tochtergesellschaften vorrangig berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde überträgt die Durchführung des Rettungsdienstes anerkannten Sanitätsorganisationen oder einer anderen im Rettungsdienst tätigen Einrichtung, soweit diese in der Lage und bereit ist, einen ständigen Rettungsdienst zu gewährleisten. Die Rettungswachen werden von der zuständigen Behörde, im Fall der Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes von der Sanitätsorganisation eingerichtet, besetzt und unterhalten. Die beauftragten Sanitätsorganisationen erheben für ihre Leistungen Benutzungsentgelte. Darüber hinaus tragen die Träger des Rettungsdienstes die Kosten für die erstmalige Beschaffung und Ersatzbeschaffung von Einrichtungen des Rettungsdienstes.

 

Rz. 51

Die Rettungswachen werden von den jeweiligen beauftragten Leistungserbringern besetzt und unterhalten. Hierfür erhalten die Rettungswachen keine vom Träger der Notfallversorgung zu zahlende Vergütung, sodass ein Leistungsaustausch zwischen den Leistungserbringern und den Trägern der Notfallversorgung nicht vorliegt. Es wird lediglich eine vertragliche Vereinbarung (Beauftragung) über die Sicherstellung des Rettungsdienstes abgeschlossen. Die beauftragte Sanitätsorganisation erbringt mit der Durchführung des Rettungsdienstes und der Einrichtung und Unterhaltung der Rettungswachen und Rettungsleitstellen sonstige Leistungen an den Träger. Entgelt sind die vom Land, den Landkrei...

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