Rz. 31

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG können alle Unternehmer in Anspruch nehmen, die Umsätze dieser Art tätigen.[1] Damit ist insbesondere das private Krankentransportgewerbe in die Steuerbefreiung einbezogen. Durch die Aufnahme der Vorschrift in das Gesetz zum 1.1.1980 wurde auf dem Gebiet des Krankentransports eine Gleichstellung zwischen der öffentlichen Hand, den Krankenhäusern, Wohlfahrtsverbänden und privaten Unternehmern erreicht (Rz. 7). Zu der Frage, ob es sich bei dem Unternehmer um eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. p MwStSystRL handeln muss, vgl. Rz. 18ff.

 

Rz. 31a

Von einem Unternehmer auf der Grundlage einer mit einer gesetzlichen Krankenkasse getroffenen Vereinbarung gegenüber der Krankenkasse abgerechnete und von dieser vergütete Krankenfahrten mit hierfür besonders eingerichteten Fahrzeugen und mit Taxen können nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfrei sein bzw. nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer die Beförderungsleistungen nicht mit eigenen Fahrzeugen durchführt bzw. selbst keine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen hat, die Fahrten aber mit Taxen von Subunternehmern durchgeführt werden, die eine solche Genehmigung besitzen.[2] Der XI. Senat des BFH hatte mit zwei Urteilen v. 2.7.2014[3] bereits geklärt, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr mit Taxen grundsätzlich unionsrechtskonform ist, obwohl entsprechende Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen nicht von dieser Vergünstigung erfasst sind, sondern nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz unterliegen. Im Verfahren XI R 39/10 hatte der BFH außerdem entschieden, dass die Rechtslage anders zu beurteilen sein kann, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankenfahrten auf mit Großkunden geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die auch für Taxiunternehmer gelten. Da die beiden BFH-Urteile im BStBl Teil II veröffentlicht sind, wendet die Finanzverwaltung sie allgemein an. Das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern[4] beschäftigt sich aber – ausgehend davon, dass ähnlich wie in dem BFH-Verfahren XI R 39/10 eine Vereinbarung mit einer Krankenkasse über Krankenfahrten (hier zur Dialyse) vorlag – mit der noch weitergehenden Frage, die sowohl die Steuerbefreiung für Krankenfahrten nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG als auch die Steuerermäßigung für Fahrten mit Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG betrifft, nämlich inwieweit sich die Inanspruchnahme von Subunternehmern auf diese Tatbestände auswirkt. Nicht angreifbar dürfte die Entscheidung des FG sein, dass der Unternehmer die kranken Personen nicht mit "eigenen" Fahrzeugen befördern muss und sich insoweit der Hilfe von Subunternehmern bedienen darf. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG können alle Unternehmer in Anspruch nehmen, die Umsätze dieser Art tätigen. Der BFH hatte in seinem Urteil v. 12.8.2004[5] ausgeführt, dass "kein Grund ersichtlich ist, die Befreiung nicht zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Beförderung ein besonders eingerichtetes Fahrzeug i. S. d. § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG vorliegt, mit dem auch tatsächlich ein Krankentransport durchgeführt wird, weil das für den Transport verwendete Fahrzeug durch einen Umbau seine Eigenschaft als "besonders eingerichtetes" Transportmittel verlieren könnte". Gleiches dürfte gelten, wenn das Fahrzeug die erforderlichen Eigenschaften besitzt, es aber nicht dem leistenden Unternehmer gehört.

 

Rz. 31b

Der BFH[6] hat entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz gelten kann, wenn die mit Mietwagen durchgeführten Krankenfahrten auf gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen. Der BFH hatte die bestehende Verwaltungsauffassung, nach der die Steuerermäßigung nicht für von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen gilt, zwar grundsätzlich bestätigt. Die Steuerermäßigung ist nach dem Urteil v. 2.7.2014 jedoch anwendbar, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen. Abschn. 12.13 Abs. 8 S. 3 UStAE war daraufhin durch BMF-Schreiben v. 2.6.2016[7] entsprechend angepasst worden. Ergänzend dazu war eine Vereinfachungsregelung eingefügt worden, wonach die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen für den Bereich der Krankenfahrten aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden kann. Diese Vereinfachungsregelung war vorwiegend aus dem Grund in den UStAE aufgenommen worden, weil sich die Nachweisführung bei Einzelvereinbarungen für die Mietwagenunternehmen durchaus schwer gestaltet. In der Praxis waren dazu Fragen der Handhabung der Vereinfachungsregelung aufgetreten, zu denen das BMF-Schreiben v. 2.1.2019[8] unter Neufassung von Abschn. 12.13 Abs. 8 UStAE Stellung nimmt. Es war z. B. im UStAE ni...

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