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Umsätze nach § 4 Nr. 17 UStG schließen den Vorsteuerabzug aus.[1] Die nach § 4 Nr. 17 UStG begünstigten Unternehmer können ihre Umsätze auch nicht nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandeln.[2] Umsätze nach § 4 Nr. 17 UStG sind also zwingend umsatzsteuerfrei. Werden außer den steuerfreien Umsätzen noch andere, zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze getätigt, ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 oder 5 UStG vorzunehmen. In diesen Fällen sind außerdem die sich aus § 22 Abs. 2 und 3 UStG ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten zu beachten.

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