Rz. 13

Durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. c des Steueränderungsgesetzes 1992 v. 25.2.1992[1] war mWv 1.1.1992 der einleitende Satzteil von § 4 Nr. 16 UStG geändert und § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG angefügt worden. Seitdem sprach die Steuerbefreiungsvorschrift von den mit dem Betrieb der begünstigten Einrichtungen "eng verbundenen Umsätzen" statt der vorangegangenen Formulierung "üblicherweise verbundenen Umsätzen". Durch die Neuaufnahme von Buchst. e in der Vorschrift war der Kreis der begünstigten Einrichtungen um sog. Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie um Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen erweitert worden.

 

Rz. 14

Durch Art. 27 des Pflege-Versicherungsgesetzes v. 26.5.1994[2] wurde mWv 1.1.1995 die Steuerbefreiung für die Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeeinrichtungen sowie die Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen in § 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG dahin gehend geändert, dass nicht mehr 2/3, sondern nur noch 40 % der Leistungen dem begünstigten Personenkreis zugutegekommen sein müssen. Damit wurden diese Grenzen an die bei Krankenhäusern geltende Mindestgrenze für das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen angeglichen.[3]

 

Rz. 15

Durch Art. 5 Nr. 4 Buchst. d Doppelbuchst. aa) und bb) des Steueränderungsgesetzes 2003 v. 15.12.2003[4] wurde die Steuerbefreiung mWv 20.12.2003 auf Einrichtungen zur Geburtshilfe erweitert, wenn bei diesen von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen im vorangegangenen Kj. die Kosten der stationären Aufnahme (Sozialpflege) in mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden.[5]

 

Rz. 16

Durch Art. 51 des Gesetzes v. 27.12.2003[6] war in § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG der Verweis auf § 68 Abs. 1 BSHG ersetzt worden durch den Verweis auf § 61 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Diese mWv 1.1.2005 geltende Änderung war redaktioneller Art, weil das BSHG durch das Änderungsgesetz im Wesentlichen mWv 1.1.2005 abgeschafft wurde und § 68 BSHG in § 61 SGB XII aufgegangen war.

[1] Gesetz v. 25.2.1992, BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146.
[2] Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (PflegeVG) v. 26.5.1994, BGBl I 1994, 1014, BStBl I 1994, 531.
[3] Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Pflege-Versicherungsgesetzes, BT-Drs. 12/5262.
[4] StÄndG 2003 v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645.
[6] Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003, BGBl I 2003, 3022.

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