Rz. 11

Mit dem UStG 1980[1] wurde § 4 Nr. 16 UStG mWv 1.1.1980 an die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und g der 6. EG-Richtlinie angepasst. Die Steuerbefreiung für Krankenhäuser wurde auf Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung ausgedehnt. Hierdurch sollten die im Gesundheitsbereich tätigen Einrichtungen weitgehend von der USt entlastet werden. Von der Befreiungsvorschrift sollten auch gewerbliche Analyseunternehmen erfasst werden, wenn ihre Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden. Dies beruhte auf einer Entscheidung des BVerfG.[2] Nach diesem Urteil ist eine Differenzierung zwischen ärztlichen Laborgemeinschaften und gewerblichen Analyseunternehmen mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.[3]

 

Rz. 12

Die Steuerbefreiung für private Altenpflegeheime wurde auf alle Pflegeheime ausgedehnt (der Begriff "Altenpflegeheim" wurde durch "Pflegeheim" ersetzt). Durch diese Maßnahmen sollten auch die Heime begünstigt werden, die pflegebedürftige Personen jeglichen Alters aufnehmen. Mit der Ausdehnung der Steuerbefreiung auf alle Pflegeheime entfiel die bis dahin geltende Beschränkung auf Pflegeheime für alte Menschen. Durch den Verweis auf § 68 Abs. 1 BSHG bzw. auf § 53 Nr. 2 AO fielen unter die 2/3-Grenze nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1980 sowohl nicht minderbemittelte Pflegebedürftige als auch wirtschaftlich unterstützungsbedürftige Personen. Mit Rücksicht auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen zwischen gewerblichen Mitbewerbern und Gemeinschaftseinrichtungen der Krankenanstalten konnte sich der Gesetzgeber nicht entschließen, z. B. Gemeinschaftswäschereien, Gemeinschaftsküchen und gemeinschaftliche Arzneimittelabgabestellen in die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG einzubeziehen.[4]

[1] BGBl I 1979, 1953.
[2] BVerfG v. 26.10.1976, I BvR 191/74, BVerfGE 43, 58.
[3] Begründung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines UStG v. 15.3.1978, BR-Drs. 145/78, BT-Drs. 8/1779.
[4] Vgl. im Einzelnen schriftlicher Bericht des Finanzausschusses v. 8.5.1979, BT-Drs. 8/2827.

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