Rz. 15

Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15b UStG bestimmen sich sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Gesichtspunkten. Begünstigt sind objektiv nur

  • Eingliederungsleistungen nach SGB II,
  • Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III und
  • vergleichbare Leistungen.
 

Rz. 16

In subjektiver Hinsicht gilt: Werden diese Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht[1], sind sie ohne weitere Voraussetzungen steuerfrei. Mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL heißt dies, dass öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit diesen Umsätzen unmittelbar als Einrichtungen mit sozialem Charakter gelten. Die begünstigten Leistungen können nach § 4 Nr. 15b S. 1 UStG jedoch auch von anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Nach § 4 Nr. 15b S. 2 UStG müssen diese Einrichtungen alternativ jedoch folgende Voraussetzungen erfüllen (abschließende Aufzählung): es muss sich um Einrichtungen handeln,

  • die nach § 178 SGB III zugelassen sind,
  • die für die nach der Vorschrift begünstigten Leistungen Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB III geschlossen haben oder
  • die für Leistungen, die den nach der Vorschrift begünstigten Leistungen vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben.

§ 4 Nr. 15b S. 2 UStG sieht eine Aufzählung von alternativen Möglichkeiten vor, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt werden kann. Daher reicht es für die Umsatzsteuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen, wenn der leistende Unternehmer eine der in § 4 Nr. 15b S. 2 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt.

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