Rz. 1

§ 4 Nr. 15b UStG beruht auf staats- und sozialpolitischen Erwägungen und befreit Eingliederungsleistungen nach SGB II und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III und mit den vorgenannten Leistungen vergleichbare Leistungen. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter. Die genannten Leistungen sind ohne weitere Voraussetzungen steuerfrei, wenn sie durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind mit solchen Umsätzen ebenfalls begünstigt. Jedoch gelten als solche Einrichtungen nur die in § 4 Nr. 15b S. 2 UStG abschließend aufgezählten Einrichtungen.

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt eine Ergänzung zu der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dar. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich.[1] Dies sind u. a. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung i. S. v. § 45 SGB III mit Ausnahme von § 45 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 und Abs. 7 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen der §§ 179, 180 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) i. S. v. § 112 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 130 SGB III, §§ 51, 53 SGB III, §§ 75, 76 SGB III bzw. § 49 SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) und – über § 16 SGB II – den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II gefördert werden. Mit ihrer Durchführung beauftragen die BA und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II in manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z. B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. Die Finanzverwaltung geht bisher davon aus, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der BA und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erbringen.[2] Von daher mag es mit Blick auf § 4 Nr. 15b UStG ab 1.1.2015 Überschneidungen zwischen § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 15b UStG geben.

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