Rz. 53

Nach § 4 Nr. 15 Buchst. b S. 2 UStG war (bis 17.12.2019; ab 18.12.2019 ist § 4 Nr. 15 Buchst. b S. 2 UStG gestrichen)[1] die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen. Als Brillenteile waren insbesondere Gläser und Brillengestelle anzusehen.

 

Rz. 54

Die Ausnahme von der Steuerbefreiung korrespondierte mit der Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UStG (alt) bzw. § 2b Abs. 4 Nr. 2 UStG (i. d. F. bis 17.12.2019[2]), wonach die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung auf jeden Fall eine gewerbliche oder berufliche und damit umsatzsteuerbare Tätigkeit i. S. d. UStG ist/war (vgl. auch Rz. 6).

 

Rz. 55

Die Steuerbarkeit (und damit auch die Steuerpflicht) erstreckte sich auf die Lieferung von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten sowie die entsprechenden unentgeltlichen Wertabgaben. Sie galt unabhängig davon, ob die Tätigkeit gegenüber Mitgliedern oder gegenüber Nichtmitgliedern der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung ausgeübt wird.

Rz. 56 einstweilen frei

[1] Vgl. Rz. 9a.
[2] § 2b Abs. 4 Nr. 2 aufgeh. durch Art. 11 Nr. 2 Gesetz v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 mWv 18.12.2019.

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