Rz. 38

Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung sind die Versorgungsämter und die Landesversorgungsämter, die aufgrund des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Kriegs[1] und des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung – KOVVwG – v. 12.3.1951[2] bestehen.

 

Rz. 39

Zu den sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung gehören nach § 2 KOVVwG orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen, zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulose und Versorgungskrankenhäuser, Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel.

[2] BGBl 1951, 169.

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