Rz. 4

§ 4 Nr. 15 UStG geht zurück auf § 4 Nr. 11 UStG 1951 i. V. m. § 39 UStDB 1951. Danach waren neben den heute begünstigten Umsätzen auch die Leistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung steuerbefreit, wenn damit deren Verpflichtung aus einem Versicherungsverhältnis oder einer auf Gesetz beruhenden Verpflichtung gegenüber einem Versorgungsberechtigten erfüllt wurde.

 

Rz. 5

§ 4 Nr. 15 UStG 1967 stellte im Gegensatz zu § 4 Nr. 11 UStG 1951 nur noch die Umsätze der Sozialversicherungs- und Fürsorgeträger selbst steuerfrei. Eine Befreiung der Umsätze anderer Unternehmer an diesen Einrichtungen sah das Gesetz wegen des Subventionscharakters einer solchen Maßnahme nicht mehr vor.[1] Ausgenommen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 UStG 1967 waren die Lieferungen von Brillen und Brillenteilen sowie von den in Nr. 46 der Anlage 1 des Gesetzes bezeichneten Gegenständen, also Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen für Menschen. Diese aus Gründen des Wettbewerbs eingeführte Ausnahme von der Steuerbefreiung[2] wurde im UStG 1973 unverändert fortgeführt. Sie hatte jedoch keine praktische Bedeutung, da die Lieferungen dieser Gegenstände durch die Selbstabgabestellen der Sozialversicherungsträger erfolgten. Diese Selbstabgabestellen wurden nicht als Unternehmer angesehen und von daher waren ihre Umsätze nicht steuerbar. Deshalb sollte nach der Begründung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines UStG v. 15.3.1978[3] der letzte Satz von § 4 Nr. 15 UStG als redaktionelle Maßnahme gestrichen werden.

 

Rz. 6

Stattdessen wurde jedoch im UStG 1980 § 4 Nr. 15 Buchst. b S. 2 UStG neu gefasst. Seitdem galt die Steuerbefreiung nicht für die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. Diese neu gefasste Ausnahme von der Steuerbefreiung ging mit der Neuregelung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UStG einher, wonach die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung als unternehmerische und damit steuerbare Tätigkeiten galten.[4]

 

Rz. 7

Durch Gesetz v. 24.12.2003[5] war mWv 1.1.2005 die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II in die Aufzählung der Einrichtungen aufgenommen worden, deren Umsätze nach § 4 Nr. 15 UStG steuerbefreit sind. Dementsprechend wurden auch in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG die Bezieher von Leistungen nach SGB II in die Liste der begünstigten Leistungsempfänger aufgenommen. Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung wurde dadurch nicht erweitert. Die bis dahin steuerbefreiten Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit als gesetzlichem Träger der Sozialversicherung bzw. Träger der Sozialhilfe sollten weiterhin steuerfrei bleiben, auch wenn sie ab 1.1.2005 von der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden.

 

Rz. 8

Durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004[6] war die Vorschrift erneut mWv 6.8.2004 geändert worden. Die Regelung geht auf den Regierungsentwurf[7] und die Empfehlungen des Vermittlungsausschusses[8] zurück. In § 4 Nr. 15 UStG wurden als Träger zusätzlich aufgenommen die "gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch". Dementsprechend wurden in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG in der dort aufgeführten Liste der Leistungsempfänger eingefügt "die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch". Gleichzeitig wurde die in Rz. 7 angeführte Änderung durch Art. 33a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mWv 6.8.2004 wieder aufgehoben (Aufhebung Art. 33a durch Art. 14 Nr. 3c, Art. 17 Abs. 1 des Kommunalen Optionsgesetzes). Damit war die in Rz. 7 beschriebene Änderung von § 4 Nr. 15 UStG praktisch nicht wirksam geworden. Die vorgesehene Steuerbefreiung der Bundesagentur für Arbeit sollte jedoch erhalten bleiben, auch wenn sie nunmehr von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht wird. Darüber hinaus wurde der Kreis der auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL begünstigten Einrichtungen um die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 SGB II erweitert.

 

Rz. 9

Die Ergänzung der Trägerliste in § 4 Nr. 15 UStG um die gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II sowie der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 SGB II hatte folgenden Hintergrund: Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ("Arbeitslosengeld II") zusammengefasst, die auf der Grundlage des SGB II erbracht wird. Die neue Aufgabe wird in geteilter Trägerschaft durch die (Bundes)Agentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Landkreise (kommunal...

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