Rz. 180

Obwohl nicht (mehr) ausdrücklich geregelt, sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mitglieder Tierärzte sind, von der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausgenommen.

 

Rz. 181

Nach § 2 der Bundes-Tierärzteverordnung darf die Berufsbezeichnung "Tierarzt" nur führen, wer als Tierarzt bestellt oder zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist. Nach § 1 der Bundes-Tierärzteverordnung ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestands beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Die tierärztliche Tätigkeit ist damit in Bezug auf die Behandlung von Tieren ähnlich umschrieben wie die des Humanmediziners in Bezug auf Menschen. Sie geht allerdings insofern über den Rahmen der Heilbehandlung hinaus, als zu ihr auch der Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestands gehört.[1] Das Tätigkeitsbild des Tierarztes unterscheidet sich somit eindeutig von dem des Humanmediziners.

 

Rz. 182

Der Ausschluss der Steuerbefreiung für die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mitglieder Tierärzte sind, erstreckt sich auf Praxis- und Apparategemeinschaften von Tierärzten und auf Gemeinschaftspraxen von Tierärzten.

 

Rz. 183

Die Steuerpflicht der Umsätze der Tierärzte ist auch gemeinschaftsrechtlich abgesichert.[2]

 

Rz. 184

Eine Tätigkeit ist nicht bereits dann für einen Tierarzt berufstypisch, wenn sie sich noch im tierärztlichen Aufgabenbereich bewegt, d. h. mit dem Beruf vereinbar ist. Ein Tierarzt, der als Facharzt für Laboratoriumsdiagnostik zugelassen ist und in seinem Labor Untersuchungen an Tierpräparaten vornimmt, die von Frischzellentherapeuten bei der Behandlung von Menschen eingesetzt werden, muss nicht wegen des Untersuchungsgegenstands zwangsläufig eine für einen Tierarzt typische Berufstätigkeit entfalten. Es ist nicht auszuschließen, dass der Tierarzt funktional die Tätigkeit eines humanmedizinischen Facharztes für Laboratoriumsdiagnostik ausübt, was nahe liegt, wenn er wegen des besonderen Untersuchungsgegenstands einer besonderen Zulassung bedarf, die für die Tätigkeit als Tierarzt nicht berufstypisch ist.[3]

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