Rz. 132

Steuerpflichtig ist die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die der Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Hierunter fallen insbesondere die Beherbergungsumsätze in Hotels, Pensionen und Gaststätten. Die Unterbringung muss jedoch nicht zwangsläufig in diesen Sektoren stattfinden. Die Steuerpflicht kommt auch zur Anwendung, wenn außerhalb eines Gewerbebetriebs Wohnungen (z. B. Zimmer) kurzfristig vermietet werden, z. B. Ferienzimmer an Feriengäste oder Gäste bei Kuraufenthalten oder z. B. an Besucher einer Messe.

 

Rz. 133

Eine kurzfristige Beherbergung wird angenommen, wenn das Mietverhältnis darauf angelegt ist, weniger als sechs Monate zu dauern.[1] Die Frage, ob eine kurz- oder langfristige Beherbergung vorliegt, wird somit nicht von der tatsächlichen Dauer der Mietzeit abhängig gemacht, sondern von den Absichten des Vermieters.[2] Wenn deutlich wird, dass auf Dauer an Personen vermietet werden soll[3], ist von der Steuerbefreiung der Unterbringungsumsätze auszugehen. Der Abschluss eines langfristigen Mietvertrags ist Indiz dafür, dass die Vermietung auch langfristig beabsichtig ist.[4] Auch beim Abschluss von Mietverträgen mit kurzer Kündigungsfrist kann u. U. eine langfristige Raumüberlassung vorliegen. Nach dem Beschluss des BFH v. 11.3.1998[5] kommt es für die Entscheidung der Frage, ob eine kurzfristige und eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vorliegt, auf die aus den äußeren Umständen ableitbare Absicht des Unternehmens an. Diese ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen.

 

Rz. 134

Nach EuGH v. 12.2.1998[6] (sollen Mietverträge mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monate der Besteuerung unterliegen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts zu überprüfen, ob im konkreten Fall gewisse Momente (z. B. die automatische Verlängerung des Mietvertrags) darauf hindeuten, dass die im Mietvertrag angegebene Laufzeit nicht der wirklichen Absicht der Parteien entspricht. In einem solchen Fall ist auf die tatsächliche Gesamtdauer der Beherbergung und auf die – beabsichtigte – Laufzeit des Mietvertrags abzustellen.

 

Rz. 135

Wenn das konkrete Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte, kann von einer nur kurzfristigen Beherbergung ausgegangen werden. Die Sechs-Monats-Grenze zur Abgrenzung einer nur kurzfristigen Beherbergung von einer auf Dauer angelegten Vermietung von Grundstücken oder Grundstücksteilen steht im Einklang mit Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL.[7]

 

Rz. 136

Vermietet ein Unternehmer Räume eines Gebäudeteils längerfristig, den anderen Teil jedoch kurzfristig, ist die Vermietung nur insoweit steuerfrei, als die Räume eindeutig und in leicht nachprüfbarer Weise zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden.[8] Bietet der Unternehmer dagegen Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Vermietung an, sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig, denn in einem solchen Fall werden die Räume (auch) zur vorübergehenden Beherbergung bereitgehalten.[9]

 

Rz. 137

Eine steuerfreie langfristige Vermietung kann auch vorliegen, wenn der Unternehmer die Räume längerfristig an einen anderen Unternehmer vermietet, der wiederum die Räume nur für kurzfristige Beherbergungen überlässt. Entscheidend ist, ob der vermietende Unternehmer die Räume zur längerfristigen Vermietung bestimmt und diese Absicht auch durch Abschluss eines langfristigen Mietvertrags verwirklicht wird. Die Absicht eines Unternehmers, Räume nur zur kurzfristigen Beherbergung bereitzuhalten oder längerfristig zu vermieten, muss immer aus den äußeren Umständen abgeleitet werden. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse im Erstjahr der Ingebrauchnahme.[10] Steuerpflichtig ist auch die Überlassung von Räumen einer Pension an Saisonarbeitnehmer (Kost und Logis), wenn diese Räume wahlweise zur kurzfristigen Beherbergung von Gästen oder des Saisonpersonals bereitgehalten werden.[11] In den Fällen der Unterbringung von Saisonarbeitskräften soll von einer kurzfristigen und damit steuerpflichtigen Vermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG auszugehen sein, wenn das Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte. Werden den Saisonarbeitskräften dagegen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten feste Unterkünfte gewährt, ist die Vermietung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei; ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich.[12]

 

Rz. 138

Das Wort "Fremde" in § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ist weit auszulegen und dient nur der Abgrenzung von Logierbesuchen von Verwandten und Freunden. Fremde i. S. d. Vorschrift sind z. B. auch Vereinsangehörige und Arbeitnehmer des Vermieters, die sich in der Unterkunft – ebenso wie Asylbewerber und Flüchtlinge – häuslich einrichten und (vorübergehend) dort ihren Lebensmittelpunkt begründen.[13] Von der Beherbergung eines "Fremden" ist also grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Person kein Angehöriger des Vermieters ist.

 

Rz. 139

B...

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