Rz. 130

§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG enthält insgesamt vier Ausnahmen von der Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, nämlich die

  • Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält,
  • Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen,
  • kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen,
  • Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtung), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

Die Aufzählung ist abschließend, sodass sich andere Ausnahmen von der Steuerbefreiung – abgesehen von den steuerpflichtigen Entgeltteilen bei gemischten Verträgen und der generellen Steuerpflicht der Umsätze bei Verträgen besonderer Art – nicht ergeben können.

 

Rz. 131

§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG unterscheidet sich vom Grundtatbestand des § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG hinsichtlich der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch die an den Mietgegenstand zu stellenden Anforderungen, bei dem es sich um zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltene Wohn- und Schlafräume handeln muss. Systematisch ist § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ein Ausnahmetatbestand zu § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG. So ist z. B. die auf Dauer angelegte Vermietung möblierter Wohn- und Schlafräume nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei, da dann im Hinblick auf das zeitliche Element der Ausnahmetatbestand nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG nicht vorliegt.[1] Damit folgt der BFH der Rechtsprechung des EuGH. Nach dem EuGH[2] ist die Dauer der Beherbergung – bei der Überlassung "vollständig möblierter und mit Kochgelegenheiten ausgestatteter Zimmer", bei der der Vermieter "für die Gestellung und Reinigung der Bettwäsche sowie für die Reinigung der Flure, Treppenhäuser, Bäder und WCs" zu sorgen hatte – ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung zwischen der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe (als steuerpflichtigem Umsatz) einerseits und der Vermietung von Wohnräumen (als befreitem Umsatz) andererseits, da sich die Beherbergung im Hotel u. a. gerade bezüglich der Verweildauer von der Vermietung eines Wohnraums unterscheidet.

[1] BFH v. 20.8.2009, V R 21/08, BFH/NV 2010, 473, zur Vermietung eines Seniorenpflegeheims inkl. Überlassung der gesamten Erstausrüstung und Einrichtung als einheitliche Leistung.
[2] EuGH v. 12.2.1998, C-346/95, Elisabeth Blasi, HFR 1998, 505.

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