Rz. 56

Wesensbestimmend für den Mietvertrag ist die Einräumung des Gebrauchs. Besitz ist nur insoweit erforderlich, als der Gebrauch ihn voraussetzt. Der Gebrauch des Mieters braucht kein ausschließlicher Gebrauch zu sein, wenn nur die Gebrauchsberechtigungen verschiedener Personen nicht miteinander unvereinbar sind. Auch ein bloßer Mitgebrauch kann den Tatbestand der Miete erfüllen.[1] Bei reinen Miet- oder Pachtverträgen unterliegt die Leistung mit Ausnahme der Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG in vollem Umfang der Steuerbefreiung. Typisches Beispiel ist die Vermietung eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen zu Wohnzwecken. Ein Miet- oder Pachtvertrag kann auch bei kurzfristiger Gebrauchsüberlassung vorliegen.[2]

 

Rz. 57

Der Gebrauchsüberlassung muss nicht tatsächlich zivilrechtlich ein Mietvertrag zugrunde liegen. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG gilt daher auch z. B. bei der Überlassung von Werkswohnungen an Arbeitnehmer.[3] Nicht umsatzsteuerbar und damit weder steuerfrei noch steuerpflichtig sind Vermietungsleistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Dazu gehört z. B. die Überlassung von Übernachtungsmöglichkeiten in gemieteten Zimmern, wenn der Arbeitnehmer an weit von seinem Heimatort entfernten Tätigkeitsstellen eingesetzt wird.[4]

 

Rz. 58

Reine Pachtverträge sind z. B. die Verpachtung von Wiesen als Weidefläche oder zur Grasgewinnung an Land- und Forstwirte, die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Schafweide oder z. B. die Verpachtung von Verkaufs- und Lagerräumen in einem Krankenhaus zur Versorgung von Krankenhauspatienten, Patientenbesucher und Personal mit Erfrischungen.[5]

 

Rz. 59

Eine reine Vermietungsleistung liegt z. B. bei der Vermietung von Läden in einer Ladenstraße vor.[6]

[2] Z. B. die Vermietung eines möblierten Zimmers für einen kurzen Zeitraum, FG Nürnberg v. 8.5.1953, III 358-359/52 (rkr.), EFG 1953, 70.
[5] FG Nürnberg v. 10.11.1971, V (II) 49/68, EFG 1972, 207.

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