Rz. 7

§ 4 Nr. 12 UStG 1980 war aus § 4 Nr. 12 UStG 1973 übernommen worden. Allerdings fiel die Bestellung von Erbbaurechten bereits unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG und wurde daher aus der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. c UStG herausgenommen. In Anpassung an die damalige 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007: MwStSystRL) wurden aus der Steuerbefreiung auch die kurzfristige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen sowie die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen ausgenommen. Die Steuerpflicht der Vermietung auf Campingplätzen dient der Gleichstellung mit dem Beherbergungsgewerbe.

 

Rz. 8

Durch Art. 17 Nr. 3 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 v. 14.12.1984[1] war § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. b UStG neu gefasst worden, und zwar mWv 1.1.1985.[2] Mit der Gesetzesänderung wurde die Steuerbefreiung auf alle dinglichen Nutzungsrechte an Grundstücken ausgedehnt, während nach der vorangegangenen Gesetzesfassung nur die Bestellung und die Veräußerung von Dauerwohnrechten und Dauernutzungsrechten steuerfrei waren.

 

Rz. 9

Durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 1992 v. 25.2.1992[3] war im § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vor den Worten "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" das Wort "kurzfristige" gestrichen worden, und zwar mWv 1.1.1992.[4] Diese Neuregelung folgte der Entscheidung des EuGH v. 13.7.1989[5], wonach die Steuerpflicht bei der Vermietung von Fahrzeugstellplätzen generell eintritt und nicht nur bei der kurzfristigen Vermietung. Seit dem StÄndG 1992 ist § 4 Nr. 12 UStG unverändert geblieben.

 

Rz. 10

Mit BFH v. 31.5.2001[6] hatte der BFH seine alte Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen aufzuteilen war in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen, aufgegeben und eine einheitliche steuerpflichtige Leistung angenommen.[7] Infolge dieses BFH-Urteils war das "Gesetz zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen" v. 1.9.2002 verabschiedet worden.[8] Durch das Gesetz war § 27 Abs. 6 UStG geschaffen worden.[9]

[1] BGBl I 1984, 1493; BStBl I 1984, 659.
[2] Art. 32 Abs. 1 StBereinG 1985.
[3] BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146.
[4] Art. 40 Abs. 2 StÄndG 1992.
[5] EuGH v. 13.7.1989, Rs. 173/88, Henriksen, RIW 1989, 835.
[7] Vgl. dazu im Einzelnen Rz. 174ff.; zur Anwendung des BFH-Urteils vgl. BMF v. 17.4.2003, IV B 7 – S 7100 – 77/03, BStBl I 2003, 279.
[8] BGBl I 2002, 3441; zum Gesetzentwurf vgl. BT-Drs. 14/9543.
[9] MWv 15.10.2001, Art. 2 des Gesetzes.

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