Rz. 39

Die Befreiung erstreckt sich auf alle Leistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeiten, also insbesondere im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungs- und Bausparverträgen, erbracht werden, es sei denn, es handelt sich um reine Verwaltungstätigkeiten wie z. B. das Inkasso von Prämien oder die Schadensregulierung. Steuerfrei ist daher wohl auch die Vermittlung von Altersvorsorgeverträgen mit Pensionsfonds durch Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Verwaltungsarbeiten werden nur dann von § 4 Nr. 11 UStG erfasst, wenn sie üblicherweise im Zusammenhang mit den begünstigten Tätigkeiten vorkommen. Die Steuerbefreiung ist nicht an eine bestimmte Rechtsform des Unternehmens gebunden und stellt auch nicht darauf ab, dass die begünstigten Tätigkeiten im Rahmen der gesamten unternehmerischen Tätigkeit überwiegen.[1]

 

Rz. 40

Sparkassen, die damit befasst sind, Bausparer zu beraten und für die öffentlichen Bausparkassen Bausparverträge zu vermitteln, erhalten von den Bausparkassen zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwands Entschädigungen. Die Beratung der Bausparer und die Vermittlung von Bausparverträgen für die Bausparkassen sind steuerfreie Tätigkeiten als Bausparkassenvertreter. Dafür kommt ebenfalls die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG in Betracht. Das gilt auch für Tätigkeiten, im Namen und für Rechnung der öffentlichen Bausparkassen die Bauspardarlehen zu bewilligen und auszuzahlen sowie die erforderlichen Beleihungsunterlagen zu beschaffen und zu verwalten.[2]

 

Rz. 41

Die gesetzliche Krankenversicherung wird von öffentlich-rechtlichen Trägern durchgeführt. Dabei handelt es sich nach geltender Verwaltungsauffassung um hoheitliche Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 5 KStG nicht zu einer Steuerpflicht führen. Die gesetzlichen Kassen erhalten für die Vermittlung privater Zusatzversicherungen jedoch ein Entgelt (pauschale Aufwandsentschädigung) von den privaten Versicherungsunternehmen. Nach Verwaltungsauffassung ist diese entgeltliche Vermittlungstätigkeit nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Vielmehr liegt eine Vermittlungsleistung vor, die auch von privaten Dritten (Versicherungsmaklern) erbracht wird. Insofern treten die gesetzlichen Kassen in Wettbewerb mit diesem Personenkreis, sodass steuerlich ein Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 1 KStG vorliegt. Diese Vermittlungstätigkeiten können als Leistungen eines Handelsmaklers angesehen werden und sind daher nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei.[3]

 

Rz. 42

In vielen Fällen erbringt ein Versicherungsmakler nicht nur Vermittlungsleistungen, sondern betreut seine Kunden auch nach Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. durch Bestandspflegeleistungen für vermittelte Lebensversicherungsverträge). So ist der Versicherungsmakler Ansprechpartner z. B. durch Hilfen bei der Modifikation oder Abwicklung von Lebensversicherungsverträgen oder bei Schwierigkeiten mit der Aufbringung der Prämien. Diese Leistungen in Form von nachwirkender Vertragsbetreuung werden in der Lebensversicherung mit einer Bestandspflegeprovision abgegolten. Derartige Bestandspflegeleistungen sind für einen Versicherungsmakler gleichermaßen berufstypisch und somit nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei.[4]

 

Rz. 43

In seinem Urteil zur Steuerbefreiung der Leistungen eines Handelsvertreters, der Fondsanteile vermitteln sollte, hat der BFH[5] entschieden, dass § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen erfasst, sondern sich nur auf die Vermittlung von Umsätzen mit derartigen Anteilen bezieht. Die steuerfreie Vermittlung muss sich dabei auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen. Eine weitergehende Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, besteht nicht. Da sich der Kläger im Revisionsverfahren darauf berief, dass die von ihm erbrachten Leistungen nach Verwaltungsauffassung[6] steuerfrei wären, wenn er nicht Fondsanteile, sondern Versicherungen vermittelt hätte, hatte der BFH auch zu § 4 Nr. 11 UStG Stellung genommen. Er konnte zwar wegen der unterschiedlichen Regelungen in § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG einerseits und § 4 Nr. 11 UStG andererseits offenlassen, ob beide Vorschriften einheitlich sind. Allerdings hat er ausgeführt, dass Leistungen auch beim Vertrieb von Versicherungen nur steuerfrei sind, wenn ein Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen vorliegt. Leistungen, die sich darauf beschränken, nachgeordnete Versicherungsvertreter zu betreuen, zu schulen und zu überwachen, seien nur steuerfrei, wenn der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei sei, wie das BMF v. 9.10.200...

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