Rz. 107

Steuerschuldner bei im Inland erbrachten Beförderungsleistungen oder damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen ist der leistende Unternehmer.[1] Ist dieser im Ausland ansässig (§ 13b UStG Rz. 37ff.), so ist der inländische Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist.[2]

 

Rz. 108

Wird ein Unternehmer bei einem FA im Inland ustlich geführt, ist dies allein noch kein Merkmal für seine Ansässigkeit im Inland. Dies gilt nach Verwaltungsmeinung auch dann, wenn dem ausländischen Unternehmer eine deutsche USt-IdNr. erteilt worden ist.[3]

 

Rz. 109

Ist der Empfänger einer Beförderungsleistung bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Leistung weder ein Unternehmer noch eine juristische Person, so hat der leistende ausländische Unternehmer diesen Umsatz im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach §§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu versteuern.

 

Rz. 110

Führt ein Unternehmer im Inland sonstige Leistungen i. S. d. § 3b UStG an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis verpflichtet.[4] Wenn der jeweilige Leistungsempfänger in diesen Fällen Steuerschuldner ist (Rz. 107), muss er in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen und darf die USt nicht gesondert ausweisen.[5]

 

Rz. 111

Wird eine inländische Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG abgerechnet, so sind in der Rechnung die USt-IdNrn. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers anzugeben.[6] Der leistende Unternehmer hat von allen Rechnungen ein Doppel zehn Jahre aufzubewahren.[7]

 

Rz. 111a

Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 1 S. 2 UStG durchzuführen, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet (z. B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, wenn eine Grenze zwischen dem Inland und einem anderen EU-Mitgliedstaat überschritten wird.[8]

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