Rz. 58

§ 3b Abs. 3 S. 1 UStG definiert die innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands als Beförderung, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats beginnt (Abgangsort) und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats endet (Ankunftsort). Abgangsort ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich beginnt; Ankunftsort ist der Ort, an dem die Beförderung tatsächlich endet. Daher ist eine Anfahrt des Beförderungsunternehmers zum Abgangsort unmaßgeblich, ebenso eine Abfahrt nach Abgabe des Frachtguts. Entfällt ein Teil der Beförderungsstrecke auf Drittlandsgebiet (z. B. bei einer Güterbeförderung von Deutschland im Wege der Durchfuhr über die Schweiz nach Italien), so ist dies unerheblich.[1]

 

Rz. 59

Die Ortsregelung nach § 3b Abs. 3 UStG greift nur bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung an Nichtunternehmer, an Unternehmer für deren außerunternehmerische Zwecke sowie an juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, denen keine USt-IdNr. erteilt worden ist. Für derartige Leistungen, die an Unternehmer für deren Unternehmen oder an nichtunternehmerisch tätige juristische Personen mit USt-IdNr. erbracht werden, gilt seit dem 1.1.2010 uneingeschränkt das Empfängerortprinzip gem. § 3a Abs. 2 UStG.

 

Rz. 60

Die bis 31.12.2009 geltenden Sonderregelungen bei der Bestimmung des Leistungsorts für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen (und selbstständige Nebenleistungen hierzu), nach denen sich der Leistungsort in den EU-Mitgliedstaat verlagert, der dem Leistungsempfänger die von ihm für diesen Umsatz verwendete USt-IdNr. erteilt hat, sind entfallen (§ 3b Abs. 3 S. 2 sowie Abs. 4 UStG a. F.). Ebenso ist die Sonderregelung zu den Vor- und Nachläufen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (§ 3b Abs. 3 S. 3 UStG a. F.) entfallen. Bei den genannten Leistungen bestimmt sich der Leistungsort ab 1.1.2010 nach der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG.

 

Rz. 61

Da die deutschen Freihäfen unionsrechtlich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehören[2], ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung auch dann gegeben, wenn die Beförderung in einem deutschen Freihafen beginnt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet bzw. umgekehrt.[3] Weil die Freihäfen aber nicht zum ustlichen Inland gehören[4], war nach bis zum 31.12.2009 geltender Rechtslage eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, die in einem deutschen Freihafen begann und für das Unternehmen des Auftraggebers ausgeführt wurde, nicht steuerbar.[5] Umgekehrt war eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, die in einem anderen Mitgliedstaat begann und in einem deutschen Freihafen endete und deren Leistungsort sich nach der Verwendung einer deutschen USt-IdNr. des Leistungsempfängers richtete, gem. § 3b Abs. 3 S. 2 UStG a. F. als in Deutschland erbrachte Beförderungsleistung steuerbar. Ab 1.1.2010 fallen Güterbeförderungsleistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden, unter die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG (Empfängerortprinzip). Somit sind solche Leistungen an einen deutschen Freihafen-Unternehmer nicht steuerbar. Ebenso ist die Leistung eines deutschen Freihafen-Unternehmers an einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer im Inland nicht steuerbar.

 

Rz. 62

Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung müssen für jeden Beförderungsauftrag gesondert geprüft werden; sie müssen sich aus den im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Unterlagen (z. B. schriftlicher Speditionsvertrag oder Frachtbrief) ergeben.[6]

Beispielsfälle für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen

 

Beispiel 1 (nach Abschn. 3b.3 Abs. 4 UStAE):

Die Privatperson P aus Deutschland beauftragt den deutschen Frachtführer F, Güter von Spanien nach Deutschland zu befördern.

Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil der Transport in einem EU-Mitgliedstaat beginnt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet. Der Ort dieser Beförderungsleistung liegt in Spanien, da die Beförderung der Güter in Spanien beginnt (§ 3b Abs. 3 UStG). F ist Steuerschuldner in Spanien.[7] Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des spanischen Umsatzsteuerrechts.

 

Beispiel 2 (nach Abschn. 3b.3 Abs. 4 UStAE):

Die Privatperson P aus Italien beauftragt den in der Schweiz ansässigen Frachtführer F, Güter von Deutschland über die Schweiz nach Italien zu befördern.

Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil der Transport in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten beginnt und endet. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach dem inländischen Abgangsort (§ 3b Abs. 3 UStG). Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Unbeachtlich ist dabei, dass ein Teil der Beförderungsstrecke auf das Drittland Schweiz entfällt (Rz. 58). Der leistende Unternehmer F ist Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und hat den Umsatz im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) zu versteuern.[8]

Rz. 63–78 einstweile...

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