Rz. 34

Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen (Personenbeförderungen und drittlandsbezogene Güterbeförderungen an Nichtunternehmer) ist nur der Teil steuerbar, der auf den inländischen Teil entfällt. Daher ist bei diesen Beförderungsleistungen die Beförderungsstrecke in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen.[1]

 

Rz. 35

Die Aufteilung unterbleibt jedoch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit kurzen Beförderungsstrecken im Inland oder im Ausland, wenn diese Beförderungen entweder insgesamt als steuerbar oder insgesamt als nicht steuerbar zu behandeln sind (Rz. 39ff.).[2]

 

Rz. 36

Die Aufteilung ist vornehmlich für grenzüberschreitende Personenbeförderungen relevant, da grenzüberschreitende Güterbeförderungen, soweit es sich nicht um innergemeinschaftliche Güterbeförderungen (ausg. Güterbeförderungen von und nach Madeira und den Azoren-Inseln) handelt, unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG regelmäßig steuerbefreit sind (Rz. 32f.).

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