Rz. 26

Gemäß § 3b Abs. 1 S. 1 UStG wird eine Beförderung einer Person dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt gem. § 3b Abs. 1 S. 2 UStG nur der Teil der Leistung unter das UStG, der auf das Inland entfällt (Streckenprinzip bzw. Aufteilungsprinzip). Abgesehen davon, dass die S. 1 und 2 im Vergleich zur Rechtslage bis 31.12.2009 nur noch Personenbeförderungsleistungen erfassen, hat keine inhaltliche Änderung stattgefunden. Die Ortsregelung für Personenbeförderungsleistungen ist unabhängig davon, welchen Status (Unternehmer oder Nichtunternehmer) der Leistungsempfänger hat.

 

Rz. 27

Eine Personenbeförderung liegt vor, wenn Personen über eine grundsätzlich im Voraus bestimmte Strecke vom Abgangsort zum Bestimmungsort mit einem Beförderungsmittel transportiert werden. Zu einer Personenbeförderung gehört auch die damit verbundene Beförderung des Reisegepäcks.[1] Als Beförderungsmittel kommen Kfz, Schienenfahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge oder sonstige Beförderungsmittel wie z. B. Aufstiegshilfen wie Schlepp- oder Sessellifte in Betracht. Die Beförderungsleistung setzt voraus, dass der Fahrgast für die Fortbewegung des Verkehrsmittels nicht selbst verantwortlich ist, sondern seine Beförderung von einem Beförderungsunternehmer im eigenen Namen, für eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung durchgeführt wird. Einer Beförderung liegt regelmäßig ein Beförderungsvertrag und nicht ein Miet-, Leih- oder Gestellungsvertrag zugrunde. Deshalb liegt keine Personenbeförderung vor, wenn ein Beförderungsmittel (z. B. ein Kfz) aufgrund eines Mietvertrags überlassen wird (Rz. 23). Die Fahrzeugüberlassung mit Chauffeur ist jedoch eine Beförderungsleistung nach § 3b Abs. 1 UStG.[2]

 

Rz. 28

Beförderungen können mit individuell verkehrenden Transportmitteln (z. B. Taxi) oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf festgelegten Routen erbracht werden. In diesen Fällen spricht man von Linien- oder Pendelverkehr. So wird z. B. der öffentliche Nahverkehr im Linienverkehr betrieben und unterliegt den dafür geltenden Vorschriften. Sonderformen des Linienverkehrs sind z. B. die Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und von Kindern zwischen Wohnung und Schule bzw. Kindergarten. Handelt es sich um einen genehmigten Linienverkehr, kommt die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG in Betracht. Personenbeförderungen außerhalb des Linien- und Pendelverkehrs werden als Gelegenheitsverkehr bezeichnet. Darunter fallen insbesondere Ausflugsfahrten mit Omnibussen und Fernzielreisen mit Flugzeugen.

 

Rz. 29

Lässt der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer (Hauptunternehmer) die Beförderung durch einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) ausführen, werden sowohl die Beförderungsleistung des Hauptunternehmers als auch die des Subunternehmers dort ausgeführt, wo der Subunternehmer die Beförderung bewirkt.[3] Stellt allerdings die Leistung des Subunternehmers für den Hauptunternehmer eine Reisevorleistung i. S. von § 25 UStG dar, so erbringt der Hauptunternehmer keine Beförderungsleistung, sondern eine Reiseleistung nach § 25 UStG, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt.

 

Beispiel (nach Abschn. 3b.1 Abs. 2 UStAE):

Reiseveranstalter A befördert bei einem Tagesausflug die Reisenden nicht selbst, sondern bedient sich zur Ausführung der Beförderung des Omnibusunternehmers B, der die Beförderung im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchführt. – B bewirkt an A eine Beförderungsleistung, deren Leistungsort sich nach § 3b Abs. 1 UStG richtet. Für A stellt die Beförderungsleistung des B eine Reisevorleistung i. S. v. § 25 UStG dar; er führt deshalb ustrechtlich keine Beförderungsleistung, sondern eine sonstige Leistung i. S. v. § 25 Abs. 1 UStG aus. Der Ort dieser sonstigen Leistung befindet sich gem. § 25 Abs. 1 S. 4 UStG i. V. m. § 3a Abs. 1 UStG dort, wo A sein Unternehmen betreibt.

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