Rz. 5

§ 3b Abs. 1 UStG regelt zunächst den Ort einer Personenbeförderungsleistung. Danach wird eine solche Beförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird. Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen unterliegt nur der inländische Streckenanteil der deutschen Besteuerung (§ 3b Abs. 1 S. 1 und 2 UStG); jeder ausländische Streckenanteil ist dagegen in Deutschland nicht steuerbar. Der Status des Leistungsempfängers (Unternehmer oder Nichtunternehmer) sowie die Ansässigkeit des leistenden Unternehmers spielen bei Personenbeförderungen keine Rolle.

 

Rz. 6

Des Weiteren regelt § 3b Abs. 1 UStG den Ort einer Güterbeförderungsleistung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist, wenn der Leistungsempfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Beförderungsleistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Auch hier liegt der Ort der Beförderungsleistung dort, wo die Beförderung bewirkt wird; folglich ist nur der inländische Streckenanteil steuerbar (§ 3b Abs. 1 S. 3 UStG). Für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen gilt die Regelung des § 3b Abs. 3 UStG (Rz. 21 ff.). Der Ort einer Güterbeförderungsleistung gegenüber einem Unternehmer, die für dessen Unternehmen bezogen wird, sowie gegenüber einer juristischen Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, richtet sich nach § 3a Abs. 2 UStG.

 

Rz. 7

Sonderregelungen ergeben sich aus § 3b Abs. 1 S. 4 UStG i. V. m. §§ 2 bis 7 UStDV. Danach kann – wie schon nach der bis 31.12.2009 geltenden Rechtslage – bei kurzen in- oder ausländischen Strecken von einer Aufteilung der Beförderungsleistung in einen steuerbaren bzw. nicht steuerbaren Teil abgesehen werden (Rz. 39ff.).

 

Rz. 8

Die Regelung des § 3b Abs. 1 S. 1 und 2 UStG beruht auf Art. 48 MwStSystRL i. d. ab 1.1.2010 gültigen Fassung. Die Regelung des § 3b Abs. 1 S. 3 UStG beruht auf Art. 49 MwStSystRL i. d. ab 1.1.2010 gültigen Fassung. Die auf der Ermächtigung in § 3b Abs. 1 S. 4 UStG beruhenden §§ 2 bis 7 UStDV sind durch Art. 394 MwStSystRL gedeckt.

 

Rz. 9

§ 3b Abs. 2 UStG bestimmt – wie schon § 3b Abs. 2 UStG a. F. – den Ort der Tätigkeit als Leistungsort für das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Güterbeförderung im Zusammenhang stehende selbstständige Leistungen. Diese Ortsregelung gilt allerdings nur, wenn der Leistungsempfänger weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Die Vorschrift des § 3b Abs. 2 UStG beruht auf Art. 54 Buchst. a MwStSystRL i. d. ab 1.1.2010 gültigen Fassung.

 

Rz. 10

§ 3b Abs. 3 UStG regelt – wie schon § 3 Abs. 3 UStG a. F. – den Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung, allerdings nur für den Fall, dass die Leistung an einen Empfänger erbracht wird, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Leistungsort ist in diesen Fällen – wie schon nach der bis 31.12.2009 geltenden Rechtslage – der Ort des Beginns der Beförderung. Die Vorschrift beruht auf Art. 50 sowie auf Art. 51 Abs. 1 und 2 MwStSystRL i. d. ab 1.1.2010 gültigen Fassung.

 

Rz. 11

Eine EU-Harmonisierung des Orts von innergemeinschaftlichen Personenbeförderungsleistungen steht noch aus. Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Regelung der Personenbeförderung, der eine Besteuerung im Ausgangsland vorsah[1], wurde von der Kommission wieder zurückgenommen. Innergemeinschaftliche Personenbeförderungsleistungen fallen also weiterhin unter § 3b Abs. 1 UStG.

 

Rz. 12

Die Ortsregelungen des § 3b Abs. 1 S. 3, Abs. 2 und Abs. 3 UStG sind nur einschlägig, wenn der Leistungsempfänger weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (B2C-Bereich). Ist der Leistungsempfänger dieser Leistungen hingegen ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen empfangen hat oder eine juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (B2B-Umsatz), so richtet sich der Leistungsort ab 1.1.2010 nach den Grundregeln des § 3a Abs. 2 UStG. Im Unterschied zur bis 31.12.2009 geltenden Rechtslage kann der Leistungsempfänger den Leistungsort ab 1.1.2010 nicht mehr mithilfe einer von ihm verwendeten USt-IdNr. verlagern.

 

Rz. 13

Die rechtssystematische Bedeutung des § 3b UStG liegt darin, zu bestimmen, welchem Staat aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung das Besteuerungsrecht zusteht. Liegt der Leistungsort nach § 3b UStG im Inland, so ist die Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. In einem zweiten Schritt ist dann zu entscheiden, ob die Leistung steuerpflichtig oder steuerfrei ist (Rz. 15).

[1] Vgl. die krit. Stellungnahme des Bundesrats, BR-Drs. 865/92, UR 1993, 221.

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