Rz. 290

Gemäߧ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG wird eine Vermittlungsleistung an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt (Rz. 293). Die Bedeutung dieser Vorschrift ist gegenüber ihrer Vorgängerregelung (vor dem Jahr 2010) deutlich abgeschwächt worden, weil sie nunmehr nur noch für Leistungen an einen Empfänger gilt, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, mithin bei solchen Leistungen an Nichtunternehmer. Bei Vermittlungsleistungen an einen Unternehmer oder an eine diesem gleichgestellte juristische Person richtet sich der Leistungsort nach der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Zusätzlich ist zu beachten, dass sich der Leistungsort bei der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, Wohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern i. d. R. nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG richtet. Weggefallen ist im Übrigen die vormals bestehende Möglichkeit der Verlagerung des Leistungsorts bei Leistungen zwischen Unternehmern durch die Verwendung der USt-IdNr. eines bestimmten Mitgliedstaats, hier gilt jetzt immer § 3a Abs. 2 UStG, natürlich mit Ausnahme der Vermittlung der Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG im Zusammenhang mit Grundstücken.

 

Rz. 291

Der Begriff der Vermittlung einer Leistung ist genauso wie weitere Begriffe des UStG nicht von einem dem deutschen Zivilrecht geprägten Ansatz her[1], sondern von einem unionsrechtlichen Ansatz aus zu definieren. § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG beruht auf Art. 46 MwStSystRL, der folgenden Wortlaut hat:

Als Ort einer Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen, die von einem Vermittler im Namen und für Rechnung eines Dritten erbracht wird, gilt der Ort, an dem der vermittelte Umsatz gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erbracht wird.

Der EuGH hat die Vermittlung als eine Tätigkeit umschrieben, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrags einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Tätigkeiten unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Die Vermittlungsleistung ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht wird und von dieser als eine eigene Leistung der Vermittlung vergütet wird[2], dabei ist es ohne Belang, ob die Vermittlung für Rechnung des Empfängers oder des Erbringers der vermittelten Dienstleistung erbracht wird.[3] Der Zweck der Vermittlungstätigkeit besteht demnach darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag miteinander abschließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse – abgesehen von seinem "Vermittlungsentgelt" – am Inhalt dieses Vertrags hat.[4] Kein Vermittler ist deshalb, wer im eigenen Namen für Rechnung eines Dritten Leistungen erbringt, wie z. B. der Leistungskommissionär nach § 3 Abs. 11 UStG.

 

Rz. 292

Grundsätzlich ist die Art der ausgeübten Tätigkeit dafür maßgeblich, ob eine Vermittlungsleistung anzunehmen ist.[5] So kann z. B. auch ein Untervermittler – neben dem Hauptvermittler – eine Vermittlungsleistung erbringen.[6] Von Werbeleistungen sind Vermittlungsleistungen dadurch abzugrenzen, dass Vermittlungsleistungen nur angenommen werden können, wenn die Tätigkeit auftragsgemäß darauf gerichtet ist, unmittelbar auf Personen einzuwirken, diese zu einem angestrebten, rechtsgeschäftlichen Handeln (dem Vertragsabschluss) zu bewegen und nur für den Fall des Vermittlungserfolgs dafür eine Vergütung gezahlt zu bekommen.[7] Grundsätzlich können auch Sportwetten Gegenstand von Vermittlungsleistungen sein.[8]

 

Rz. 293

Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 4 S. 1 UStG bestimmt sich der Ort einer Vermittlungsleistung danach, an welchem Ort der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Diese Regelung gilt aber nur, wenn der Auftraggeber des Vermittlers kein Unternehmer ist, er muss mithin ein Endverbraucher (Nichtunternehmer) sein[9]; der Anwendungsbereich der Vorschrift ist also beschränkt (Rz. 290). Bei der Bestimmung des Orts der Vermittlungsleistung als eigenständige sonstige Leistung muss demnach zunächst der Leistungsempfänger der Vermittlung qualifiziert werden und dann festgestellt werden, wo der Ort dieses vermittelten Umsatzes liegt. Als vermittelte Umsätze kommen dabei Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG), sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG), innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a Abs. 1 UStG) und innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1a UStG) in Betracht.

 

Rz. 293a

Der Ort der Leistung dieser der Vermittlung zugrunde liegenden Umsätze bestimmt sich nach den jeweils einschlägigen Ortsregelungen des UStG; deshalb ist in einem ersten Schritt immer zunächst die Art des vermittelten Umsatzes festzustellen. Dazu bedarf es allerdings der genauen Kenntnis des verwirklichten Sachverhalts. Zur Verdeutlichung mögen folgende Beispiele dienen:

 
Praxis-Beispiel

1. Handelsvertreter A mit Wohnsitz in Deutschland vermittelt für den deutschen Endverbraucher B die Durchführung einer Kraftfahrzeugreparatur in Tschechien in der Werkstatt ...

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